Vorsteuerpauschalierung

Unternehmen haben die Möglichkeit, neben der Betriebsausgabenpauschalierung auch noch von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch zu machen oder auf die einkommensteuerlichen Durchschnittssätze zu verzichten und nur die umsatzsteuerliche Pauschalmethode anzuwenden. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig und dürfen jeweils gesondert gewählt werden. Die Pauschalierung bei der Umsatzsteuer bezieht sich jedoch lediglich auf die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer.

Achtung

Diese Regelungen gelten auch für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten oder aus Drittländern in Österreich.

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch ist hingegen die geschuldete Steuer in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Entsprechend der einkommensteuerlichen Basispauschalierung gibt es auch eine umsatzsteuerliche Basispauschalierung. Zusätzlich enthält § 14 Abs 1 Z 2 UStG eine eigene Verordnungsermächtigung für Vorsteuerpauschalierungen im Bereich der Umsatzsteuer. Die Verordnung ist bereits am 14.12.1983 (BGBl. Nr. 627/1983) unter dem Geltungsbereich des UStG 1972 ergangen, ist aber weiter anzuwenden und enthält eine Aufstellung von Prozentsätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmen (Branchenpauschalierung Umsatzsteuer). Darüber hinaus gibt es weitere Vorsteuerpauschalierungen für spezielle Branchen.

Rechtsgrundlagen

§ 14 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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