Registrierkassenpflicht

Umsatzgrenzen

Betriebe (Gewerbe, selbstständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft – Einkunftsarten nach § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz) müssen zur Einzelerfassung der Barumsätze eine Registrierkasse verwenden

  • ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb und
  • wenn die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten.

Beide Grenzen müssen überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht.

Beginn der Registrierkassenpflicht

Ab dem erstmaligen Überschreiten der oben angeführten Grenzen besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) eine Registrierkassenpflicht.

Beispiel

Monatlicher Voranmeldungszeitraum: Ein Betrieb überschreitet im Februar 2016 die Umsatzgrenzen – Registrierkassenpflicht ab 1. Juni 2016.

Beispiel

Vierteljährlicher Voranmeldungszeitraum: Ein Betrieb überschreitet im April 2016 die Umsatzgrenzen – Registrierkassenpflicht ab 1. Oktober 2016.

Wegfall der Registrierkassenpflicht

Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass sie auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg.

Beispiel

Es besteht ab dem Jahr 2016 Registrierkassenpflicht. Der Gesamtumsatz im Jahr 2017 beträgt 12.000 Euro (Registrierkassenpflicht besteht auch im Jahr 2017). Es ist jedoch absehbar, dass auch im Jahr 2018 die Grenze von 15.000 Euro nicht überschritten wird, daher besteht bereits ab 1. Jänner 2018 keine Registrierkassenpflicht mehr.

Unabhängig davon bleiben Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht weiterhin bestehen.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 7. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen