Rechnungslegung und Offenlegung der Bilanz

Allgemeine Informationen

Rechnungslegungspflichtige Unternehmerinnen/Unternehmer sind verpflichtet, "Bücher zu führen" und darin ihre unternehmensbezogenen Geschäfte sowie die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Das bedeutet, dass in diesen Unternehmen jedes Jahr eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden müssen (doppelte Buchführung).

Die Bilanz gibt Auskunft über das Betriebsvermögen eines Unternehmens. Der Vergleich des Eigenkapitals zu Beginn des Geschäftsjahres mit dem am Ende des Geschäftsjahres ergibt unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen den Gewinn oder Verlust einer Periode.

In der Bilanz wird das Inventar eines Unternehmens in der Aktiv- und der Passivseite gegenübergestellt. Auf der Aktivseite sind alle Vermögenswerte aufgegliedert (z.B. Anlage- und Umlaufvermögen), die Passivseite gibt darüber Auskunft, wie die Mittel aufgebracht wurden (z.B. Eigen- oder Fremdkapital bzw. Schulden).

Folgende Posten müssen in der Bilanz gesondert ausgewiesen und aufgegliedert werden:

  • Anlagevermögen
  • Umlaufvermögen
  • Eigenkapital
  • Rücklagen
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • Rechnungsabgrenzungsposten

Hinweis

Die vorgeschriebene Reihenfolge der einzelnen Posten ist im Unternehmensgesetzbuch angeführt.

Anlagevermögen sind Gegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb gewidmet sind (z.B. Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge und Büroausstattung, Patente).

Umlaufvermögen sind Gegenstände, die dem Geschäftsbetrieb nicht dauernd gewidmet sind (z.B. Waren, Forderungen, Wertpapiere).

Eigenkapital umfasst das von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern eingezahlte Grundkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen sowie den Bilanzgewinn (den laufenden Gewinn).

Rücklagen dienen der Stärkung des Eigenkapitals. Sie werden aus dem Gewinn (Gewinnrücklagen) oder Kapitaleinlagen (Kapitalrücklagen) gebildet und dienen dazu, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust auszugleichen.

Rückstellungen werden für künftige Lasten gebildet, die ihre Ursache im vergangenen Wirtschaftsjahr haben, aber noch nicht so konkret sind, dass eine Verbindlichkeit einzustellen ist (z.B. Abfertigungsrückstellungen).

Verbindlichkeiten sind Schulden.

Rechnungsabgrenzungsposten (aktive bzw. passive) rechnen Ausgaben bzw. Einnahmen dem Wirtschaftsjahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören (z.B. vorausbezahlte Mieten bzw. erhaltene Mietvorauszahlungen).

Zu Beginn ihres Unternehmens müssen rechnungslegungspflichtige Unternehmerinnen/ Unternehmer eine Eröffnungsbilanz aufstellen.

Einreichung der Bilanz

Alle Kapitalgesellschaften und bestimmte sonstige Rechtsträger müssen ihre Bilanz beim Firmenbuchgericht einreichen bzw. offenlegen.

Weitere Informationen zum Thema "Bilanzveröffentlichung im Firmenbuch" finden sich auf USP.gv.at.

Informationen zum Thema "Jahresabschluss" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Hinweis

Ein Jahresabschluss muss sowohl eine Bilanz als auch eine Gewinn- und Verlustrechnung beinhalten.

Einreichung der gekürzten Bilanz

Kleine GmbHs sowie kleine verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG u.a.) müssen nur eine gekürzte Bilanz samt gekürztem Anhang beim Firmenbuchgericht einreichen. Kleinstkapitalgesellschaften müssen überhaupt nur eine gekürzte Bilanz beim Firmenbuchgericht einreichen. Das bedeutet, dass die von ihnen eingereichte Bilanz nur bestimmte Posten aufweisen muss.

Unternehmen, bei denen eine Einreichung in Papierform zulässig ist, können zur Erfüllung dieser Informationsverpflichtung das Formular G2 und das Formular G3 verwenden.

Kleinen GmbHs und kleinen GmbH & Co KG steht ein ausfüllbares Web-Formular zur Verfügung.

Aufbewahrungspflicht

Unternehmerinnen/Unternehmer müssen ihre Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihnen zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre ab Erstellung geordnet aufbewahren. Sie sind darüber hinaus noch solange aufzubewahren, wie sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem die Unternehmerin/der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.

Liquidationsbilanz

Für den Beginn einer Liquidation müssen die Liquidatorinnen/Liquidatoren einer GmbH (bzw. einer Aktiengesellschaft) eine Bilanz aufstellen. Selbiges gilt auch für die Beendigung der Liquidation.

Betroffene Unternehmen

Achtung

Die Bilanzierungspflicht tritt grundsätzlich erst ein, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wurden.

Land- und Forstwirte, Freiberuflerinnen/Freiberufler und Unternehmer, deren Einkünfte (im Sinne des Einkommenssteuergesetzes) aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bestehen (z.B. Unternehmen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen) sind von der Pflicht zur Bilanzierung ausgenommen.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen

Einreichung der Bilanz beim Firmenbuchgericht:

  • in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr

Zuständige Stelle

Das Landesgericht ( BMJ), in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Bilanz
  • Anhang

Kosten

Eingabengebühr (Firmenbuchgericht):

  • GmbH & Co KG: 34 Euro
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung: 34 Euro
  • Aktiengesellschaften, Societas Europaea: 152 Euro
  • Genossenschaften: 22 Euro
  • Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften: 76 Euro
  • Wenn die Eingabe und sämtliche Urkunden nicht im elektronischen Rechtsverkehr (oder über das Webformular) übermittelt werden, so erhöht sich die Eingabengebühr um 18 Euro.

Eintragungsgebühr (Firmenbuchgericht):

  • Alle offenlegungspflichtigen Rechtsträger: 21 Euro

Hinweis

Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihres Umsatzes von weniger als 70.000 Euro die Wahl haben zwischen der Einreichung in elektronischer Form und der Einreichung in Papierform, können eine sachliche Gebührenbefreiung für die Eintragungsgebühr geltend machen, wenn sie den Jahresabschluss im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (oder über das Webformular) spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag einreichen. Dafür ist es notwendig, dass sie bei der Einbringung auf die gesetzliche Grundlage hinweisen (im Web-Formular Jahresabschluss für kleine GmbH und GmbH & CoKG ist dafür ein Feld vorgesehen, bei der strukturierten Einbringung über Finanz Online ist im offenzulegenden Anhang ein Feld vorgesehen).

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 193 bis 229 und 236 bis 243b Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz