Folgen einer Beschwerde

Allgemeines

Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe, nicht aufgehalten.

Der geschuldete Abgabenbetrag muss daher zunächst bezahlt werden. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. die Beschwerde darf nicht aussichtslos erscheinen) auf Antrag eine Aussetzung der Einhebung, d.h. ein Zahlungsaufschub, zu gewähren ist (§ 212a Bundesabgabenordnung – BAO). Soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Aussetzungszinsen zu entrichten.

Der Zinssatz für Bundesabgaben liegt zwei Prozent pro Jahr über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 21. Dezember 2022: 1,88 Prozent, die Aussetzungszinsen daher 3,88 Prozent).

Zahlungserleichterung

Bei nicht fristgerechter Entrichtung von Abgaben kann das Finanzamt ( BMF) Einbringungsmaßnahmen veranlassen. Um dies zu vermeiden, sollten bereits im Vorhinein die vom jeweiligen Finanzamt auf Antrag – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – gewährten Zahlungserleichterungen (ZE) in Anspruch genommen werden. Ob das Finanzamt eine solche Bewilligung erteilt, liegt an sich in seinem Ermessen. Mangelt es jedoch bereits an den dafür gesetzlich normierten Voraussetzungen, ist ein solcher Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Antragsprinzip

Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen bei der Steuerpflichtigen/dem Steuerpflichtigen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen bewilligen,

  • wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für die Schuldnerin/den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
  • die Einbringlichkeit der Abgaben durch das Entgegenkommen des Finanzamtes nicht gefährdet wird (§ 212 Abs 1 Bundesabgabenordnung).

Die Steuerpflichtige/der Steuerpflichtige muss in ihrem/seinem Ansuchen um Zahlungserleichterung begründen, warum einerseits die sofortige Einhebung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre bzw. Argumente vorbringen, warum die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Das Ansuchen muss spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden (Datum des Poststempels entscheidet). Ein Antrag auf Zahlungserleichterung kann auch elektronisch über FinanzOnline unter Weitere Services/Zahlungserleichterung elektronisch eingebracht werden.

Stundung oder Entrichtung in Raten

Die Antragstellerin/der Antragsteller kann zwischen

  • einer Stundung der Steuerschulden (d.h. Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung eines konkretisierten Abgabenbetrages) oder
  • Ratenzahlungen wählen.

Zu diesem Zweck bietet man in seinem Ratengesuch dem Finanzamt einen entsprechenden Tilgungsplan an. Ein solches Stundungs- oder Ratenansuchen kann entweder formlos schriftlich oder bereits in einer strukturierten Form in FinanzOnline (Weitere Services/Zahlungserleichterung) eingebracht werden. Eine Stundung ist entweder rückstands- oder abgabenbezogen möglich.

In der Erledigung eines Ratenansuchens spricht das Finanzamt meist über den gesamten auf dem Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstand ab. Es dürfen auch jene Abgabenschulden, die während der Laufzeit der Zahlungserleichterung fällig werden (insbesondere Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer), in die erteilte Ratenbewilligung einbezogen werden (§ 212 Abs 1 Bundesabgabenordnung). Somit kommt es zu einer Erfassung sämtlicher Abgaben, deren Fälligkeit im Zufristungszeitraum eintritt.

Achtung

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sieht das Finanzamt die Abstattung der Steuerschulden in Monatsraten für die Dauer von normalerweise höchstens einem Jahr vor.

Kommt es während der Laufzeit einer Ratenbewilligung zu sonstigen Gutschriften, also etwa wegen einer Geltendmachung von Vorsteuerguthaben, werden diese in der Regel nicht auf die zu leistenden Raten angerechnet. Vielmehr erfolgt die Verbuchung der Gutschriften auf Saldo. Die vom Finanzamt festgesetzten Raten sind bis zur Tilgung des Abgabenrückstandes in der vollen Höhe zu entrichten.

Stundungszinsen

Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung beim Finanzamt fristgerecht gestellt, so besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Bis zur Erledigung des Ansuchens dürfen keine Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) hinsichtlich der vom Antrag umfassten Abgaben gesetzt werden. Solange aufgrund eines Ansuchens, über das noch nicht entschieden wurde, eine Vollstreckungssperre gilt oder soweit infolge einer erteilten Bewilligung ein Zahlungsaufschub eintritt, müssen Stundungszinsen bezahlt werden.

Die Stundungszinsen für Bundesabgaben liegen 4,5 Prozent (ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024 nur 2 Prozent) über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 21. Dezember 2022: 1,88 Prozent, der Stundungszinsensatz daher 6,38 bzw. 3,88 Prozent). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Stundungszinsen nur für Abgabenschulden verrechnet werden, die einen Betrag von 750 Euro übersteigen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 212 Abs 2 Bundesabgabenordnung).

Nachsicht

Auf Antrag der Abgabepflichtigen/des Abgabepflichtigen können fällige Abgabenschulden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise durch Abschreibung nachgesehen werden (§ 236 Bundesabgabenordnung). Die Nachsicht liegt im Ermessen der Behörde.

Weiterführende Links

FinanzOnline ( BMF)

Rechtsgrundlagen

§§ 212, 212a und 236 Bundesabgabenordnung (BAO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen