Einfuhrumsatzsteuer

Schuldnerin/Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist jede/jeder, die/der eine Einfuhr eines Gegenstandes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland tätigt. Die EUSt trifft somit nicht nur Unternehmen, sondern auch Konsumenten. Bemessungsgrundlage für die EUSt ist grundsätzlich der Zollwert. Es handelt sich um eine Eingangsabgabe, für deren Erhebung grundsätzlich die Zollbehörde zuständig ist.

Zusätzlich zur Möglichkeit, die EUSt an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, können Schuldnerinnen/Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, die EUSt nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichten.

Voraussetzung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.

Hinweis

Unternehmen können die beim Zollamt entrichtete oder auf dem Finanzamtskonto verbuchte EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.

Rechtsgrundlagen

§§ 1, 12, 26 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen