Elektronische Dienstleistungen

Elektronischer Handel

Wenn Unternehmen ihre Dienste auch über das Internet anbieten, sind einige zusätzliche Bestimmungen zu beachten. Ob die jeweilige Tätigkeit auf herkömmlichem Weg oder mittels elektronischer Medien abgewickelt wird, ist für die Steuerpflicht unerheblich.

Unternehmen, die einen kommerziellen Internet-Auftritt in Form eines Web-Shops, eines virtuellen Schaufensters oder einer Homepage haben, müssen die Informationspflichten gemäß E-Commerce-Gesetz erfüllen. Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) müssen der Internet-Benutzerin/dem Internet-Benutzer in speicher- und druckfähiger Form zur Verfügung stehen. Auf der Startseite der Homepage sollte daher ein Link zu den AGB eingerichtet werden.

Liegt ein Dienst der Informationsgesellschaft vor, muss der Websitebetreiber nach § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) den Nutzerinnen/den Nutzern ständig bestimmte Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stellen. Insbesondere handelt es sich um:

  • Namen oder Firma
  • Die geografische Anschrift, unter der sie/er niedergelassen ist
  • Angaben, wie die Nutzerinnen/die Nutzer mit ihr/ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich der elektronischen Postadresse
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden

Nähere Informationen zur Gründung eines Online-Shops finden sich auf startup.usp.gv.at.

Elektronische Rechnung

Rechnungen können – vorbehaltlich der Zustimmung der Empfängerin/des Empfängers – auch elektronisch ausgestellt werden (§ 11 Abs 2 zweiter Unterabsatz UStG). Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Sie kann z.B. mittels E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (z.B. als PDF- oder Textdatei), aber auch in einem strukturierten Dateiformat (z.B. xml) ausgestellt werden. Eine spezielle Form der elektronischen Übertragung ist nicht vorgeschrieben. Die elektronische Rechnung gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 und Abs 1a UStG 1994, wenn die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Dies haben Leistungserbringerin/Leistungserbringer und Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger unabhängig voneinander in ihrem Verfügungsbereich zu gewährleisten.

Die Rechnung muss von Menschen lesbar sein, also mit Hilfe von vorhandener technischer Ausrüstung so dargestellt werden, dass sie vom Menschen inhaltlich erfasst und verstanden werden kann. Es muss überprüft werden können, dass das vorgelegte lesbare Format gegenüber der Ausgangsdatei inhaltlich nicht verändert wurde. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet werden.

Jedes Unternehmen kann selbst bestimmen, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet wird. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung sind jedenfalls gewährleistet, wenn eines der folgenden Verfahren bzw. eine der folgenden Technologien angewendet wird:

  • Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird
  • Übermittlung der Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine)
  • Versehen der Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Art 3 Nr. 12 oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne des Art 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
  • Übermittlung der Rechnung im EDI-Verfahren gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches

Nähere Informationen zur elektronischen Rechnungslegung finden sich auf USP.gv.at.

Umsatzsteuer – Leistungsortregeln

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (TBE Leistungen) sind grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar und zwar unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an Unternehmerinnen/Unternehmer (B2B) oder Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer (B2C) handelt. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen sind § 3a Abs 6 UStG und § 3a Abs 13 UStG zu entnehmen. TBE Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat sind grundsätzlich am Empfängerort zu versteuern (§ 3a Abs. 13 UStG). 

Vereinfachung für Kleinstunternehmen

Ist das leistende Unternehmen jedoch in nur einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen und wird die Umsatzgrenze iHv 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten (Kleinstunternehmen), ist der Unternehmerort für die Besteuerung von TBE Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer maßgeblich. Seit 1. Juli 2021 sind bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze nicht nur TBE Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten, sondern auch innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze miteinzubeziehen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen zu verzichten. Der Verzicht ist schriftlich innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine solche Leistung getätigt worden ist, einzubringen und bindet das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre. Die schriftliche Erklärung kann auch durch Aufnahme der Umsätze in die OSS-Erklärung erfolgen. Seit 1. Juli 2021 können sämtliche B2C Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten über den Umsatzsteuer One-Stop-Shop erklärt werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen