Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze bei der Kommunalsteuer

Steuersatz

Die Kommunalsteuer beträgt drei Prozent der Bemessungsgrundlage.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Freibetrag

Wird bei einem Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten die Bemessungsgrundlage (Monatslohnsumme, Gestellungsentgelt, Aktivbezugsersatz) von 1.095 Euro nicht überschritten, fällt keine Kommunalsteuer an.

Freigrenze

Beträgt die gesamte Monatslohnsumme nicht mehr als 1.460 Euro, wird der Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen und vom verbleibenden Restbetrag die dreiprozentige Kommunalsteuer berechnet. Der Freibetrag ist

  • von der Unternehmerin/dem Unternehmer im Verhältnis der Lohnsummen den Betriebsstätten zuzuordnen, wenn die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden liegen,
  • im Falle eines Unternehmens, das Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält und die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden können, zur Gänze jener Betriebsstätte zuzuordnen.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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