Wann ist der Grundstückswert oder der Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer heranzuziehen?

Grundstückswert

Bei folgenden Erwerbsvorgängen von Grundstücken des Grundvermögens (nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) ist der Grundstückswert immer als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Beurteilung, ob es sich um ein Grundstück des Grundvermögens handelt, richtet sich nach dem Bewertungsgesetz:

  • bei unentgeltlichen Erwerben (z.B. Schenkung)
  • bei Erwerben von Todes wegen (z.B. Erbe)
  • bei Erwerben unter Lebenden im Familienverband iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG
    Dazu zählen Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft); Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten; Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie; Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner; sowie Geschwister, Nichten oder Neffen der Übergeberin/des Übergebers.
  • Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigungen bzw. -übertragungen und Umgründungen nach dem UmgrStG

Einheitswert

Bei bestimmten Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:

  • bei Erwerben unter Lebenden im Familienverband iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG
    Dazu zählen Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft); Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten; Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie; Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner; sowie Geschwister, Nichten oder Neffen der Übergeberin/des Übergebers
  • bei Erwerben von Todes wegen (Erbe) im Familienverband iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG
  • Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigungen bzw. -übertragungen und Umgründungen nach dem UmgrStG

Es ist der einfache Einheitswert anzusetzen, der vor dem Erwerbsvorgang zuletzt festgestellt wurde. Haben sich die Verhältnisse zwischen dem letzten Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbes geändert, sodass nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wert- oder Artfortschreibung oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind, ist für den Zeitpunkt des Grundstückserwerbes ein besonderer Einheitswert zu ermitteln.

Gemeiner Wert 

Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück außerhalb des Familienverbandes iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG unentgeltlich übertragen, wird als Bemessungsgrundlage der gemeine Wert des Grundstückes herangezogen.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen