Informationen zu grenzüberschreitender Dienstleistung
Wenn Sie als Dienstleister ohne Niederlassung in Österreich grenzüberschreitend tätig werden, sind einige steuerrechtliche Vorschriften zu beachten.
Meldung beim Finanzamt
Sollte sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben, dass Sie ihre grenzüberschreitende Tätigkeit dem Finanzamt bekannt geben müssen, finden Sie unter dem untenstehenden Link die Kontaktadressen der Finanzämter.
Umsatzsteuer
Auch wenn Unternehmerinnen/Unternehmer ihr Unternehmen nicht von Österreich aus betreiben und in Österreich keine Betriebsstätte haben, können sie Umsätze in Österreich tätigen bzw. für steuerpflichtige Umsätze an andere Unternehmen Vorsteuern geltend machen.
Internationales Steuerrecht
Bei grenzüberschreitenden unternehmerischen Aktivitäten sind einige Grundregeln zu beachten. Nähere Informationen finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).
Einkommensteuer
In bestimmten Fällen muss die/der österreichische Unternehmerin/Unternehmer von den an die ausländische Unternehmerin/den ausländischen Unternehmer bezahlten Vergütungen eine besondere Abzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Mitarbeiter
Wird die grenzüberschreitende Dienstleistung mit Arbeitnehmern Ihres Unternehmens ausgeführt, so sind die Bestimmungen über die Meldung und Besteuerung zu beachten:
Entsendung
Die Meldepflichten sowie die Formulare finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).
Überlassung
Bei der Arbeitskräftegestellung und grenzüberschreitenden Besteuerung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind spezielle Vorschriften zu beachten.
Kommunalsteuer
Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in jener Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten und Wanderunternehmen gibt es gesonderte Regelungen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen