Abschreibung

Allgemeines

Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeuge) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung – AfA, §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz – EStG; siehe aber auch Kapitel betreffend geringwertige Wirtschaftsgüter). Keiner AfA unterliegen daher folgende Wirtschaftsgüter:

  • Grundstücke (nackter Grund und Boden; Gebäude sind hingegen abnutzbar)
  • Kunstwerke (z.B. Gemälde, Skulpturen)
  • Antiquitäten
  • Wertvolle Teppiche, die nicht am Fußboden aufliegen

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten zählt nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen, die erforderlich sind, das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangen zu lassen und es für dieses nutzbar zu machen. Anschaffungskosten sind beispielsweise:

  • Transportspesen
  • Zölle
  • Vermittlungsprovisionen
  • Anwalts- und Notarhonorare
  • Grunderwerbsteuer
  • Montage-, Installierungs- und Fundamentierungskosten

Derartige Aufwendungen müssen zum Einkaufspreis dazugerechnet werden. Sie erhöhen also die Anschaffungskosten und stellen letztendlich die eigentliche Abschreibungsbasis dar.

Beispiele und Hinweise

Um das neu angeschaffte Computernetzwerk in Betrieb nehmen zu können, sind umfangreiche Arbeiten eines Elektroinstallateurs in den Büroräumlichkeiten erforderlich. Die tatsächlichen Gesamtkosten stellen keinen Instandhaltungs- oder Reparaturaufwand dar, vielmehr erhöhen sie die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Bei den Herstellungskosten ist ähnlich vorzugehen. Sämtliche Aufwendungen bilden die Abschreibungsbasis. Bei in eigener Regie hergestellten Wirtschaftsgütern sind die Materialkosten und Fertigungslöhne, die Sonderkosten der Fertigung (Planungs- und Entwicklungskosten) sowie die Material- und Fertigungsgemeinkosten anzusetzen.

Nutzungsdauer und Abschreibungssatz

Lineare AfA

Nachdem die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde, sind deren Kosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. In jedem Jahr der Nutzung darf nur ein gleich bleibender Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden (lineare AfA). Um den jährlichen AfA-Betrag zu errechnen, dividiert man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahren ausgedrückte Nutzungsdauer.

Hinweis

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Anzahl von Jahren, in der eine Anlage im Betrieb voraussichtlich genutzt werden kann; zu ermitteln durch Schätzung bzw. anhand von Erfahrungswerten.

Abgesehen von einigen – in § 8 EStG – normierten Sonderregelungen, sagt das Gesetz nichts darüber aus, wie lange die Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter ist. Diese muss daher von der Unternehmerin/vom Unternehmer für den Einzelfall geschätzt werden. In der Praxis haben sich gewisse Richtwerte entwickelt. In Deutschland gibt es sogar amtliche AfA-Tabellen, die grundsätzlich auch in Österreich verwendet werden können. Trotzdem ist die Nutzungsdauer individuell – unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte – zu bestimmen. Beispielsweise sind für die Betriebs- und Geschäftsausstattung zehn Jahre Nutzungsdauer üblich.

Beispiel

Eine Büroeinrichtung bestehend aus Schreibtisch, Drehsessel und Aktenschränken wird im Jänner 2020 um insgesamt 2.000 Euro angeschafft und sogleich in Verwendung genommen. Die Unternehmerin schätzt, dass die Einrichtung nach zehn Jahren zu erneuern sein wird. Somit ist von einer 10-jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Der Betrag der jährlichen linearen AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer: Anschaffungskosten (Euro) = 2.000/10 Jahre = 200 Euro. Im Jahr 2020 kann daher 1/10 der 2.000 Euro als Betriebsausgabe, somit 200 Euro, abgesetzt werden; im Jahr 2021 das zweite Zehntel; im Jahr 2022 das dritte Zehntel usw. Im Jahr 2029 ist die Büroeinrichtung komplett abgeschrieben. Sollte diese aber noch weiter in Verwendung stehen, bleibt ein sogenannter "Erinnerungs-Euro" übrig, bis die Büromöbel endgültig aus dem Unternehmen ausscheiden.

Wird die Büroeinrichtung im 2. Halbjahr 2020 angeschafft, kann alternativ auch eine degressive AfA gewählt werden (siehe dazu sogleich). In diesem Fall beträgt die (Halbjahres-)AfA für 2020 2.000 Euro * 30 Prozent / 2 = 300 Euro. Im Jahr 2021 beträgt die AfA dann 30 Prozent vom Restbuchwert 1.700 Euro, somit 510 Euro, im Jahr 2022 30 Prozent von 1.190 Euro = 357 Euro usw.

Degressive AfA

Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur bereits bestehenden linearen AfA – für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung vorgesehen werden. Die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu.

Die degressive AfA kann auf Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt werden, angewendet werden. Für früher angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ergeben sich in Bezug auf die AfA keine Änderungen.

Die Unternehmerin/der Unternehmer hat im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, ein Wahlrecht, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll. Kommt die degressive Abschreibung zur Anwendung, kann der AfA-Satz innerhalb eines Höchstausmaßes von 30 Prozent frei gewählt werden. Dieser Satz ist sodann unverändert fortzuführen. Die damit beabsichtigte Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt – im Vergleich zur linearen AfA – zu einer schnellst möglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage.

Die degressive AfA ist ausgeschlossen für:

  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude, Firmenwert, Pkw; wobei aber für Pkw mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer die degressive AfA zusteht)
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einer/einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafterin/Gesellschafter erworben werden
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (das sind Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden; Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen und Luftfahrzeuge)

Mit fortschreitender Nutzungsdauer nimmt der anfängliche Vorteil der degressiven Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung ab. Mit Beginn eines Wirtschaftsjahres haben Unternehmerinnen/Unternehmer die Möglichkeit, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln; umgekehrt ist ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig.

Beispiel

Beispiele degressive AfA

  • Beispiel 1
    Anschaffungskosten einer Maschine: 100.000 Euro, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2022, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 8 Jahre; degressive Abschreibung bis zum Jahr 2026; im Jahr 2027 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung.
    Degressive AfA 2022: 100.000 x 30 Prozent = 30.000 (Restbuchwert Ende 2022: 70.000)
    Degressive AfA 2023: 70.000 x 30 Prozent = 21.000 (Restbuchwert Ende 2023: 49.000)
    Degressive AfA 2024: 49.000 x 30 Prozent = 14.700 (Restbuchwert Ende 2024: 34.300)
    Degressive AfA 2025: 34.300 x 30 Prozent = 10.290 (Restbuchwert Ende 2025: 24.010)
    Degressive AfA 2026: 24.010 x 30 Prozent = 7.203 (Restbuchwert Ende 2026: 16.807)
    Wechsel zur linearen AfA 2027:
    Lineare AfA ab 2027: 5.602 Euro (Restbuchwert Ende 2026 iHv 16.807/Restnutzungsdauer 3 Jahre)
  • Beispiel 2
    Anschaffungskosten eines E-Bikes: 3.000 Euro, Anschaffung und Inbetriebnahme im Oktober 2021, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 4 Jahre; degressive Abschreibung bis zum Jahr 2022; im Jahr 2023 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung.
    Degressive AfA 2021: 3.000 x 30 Prozent/2 = 450 (Restbuchwert Ende 2021: 2.550; aufgrund der Anschaffung in der 2. Jahreshälfte steht nur der halbe Abschreibungsbetrag im Jahr 2021 zu)
    Degressive AfA 2022: 2.550 x 30 Prozent = 765 (Restbuchwert Ende 2022: 1.785)
    Wechsel zur linearen AfA 2023:
    Lineare AfA in den Jahren 2023 und 2024: 714 Euro (Restbuchwert Ende 2022 iHv 1.785/Restnutzungsdauer 2,5 Jahre); Halbjahres-AfA im Jahr 2025: 357 Euro

Beschleunigte AfA

Zudem kann für Gebäude, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine beschleunigte AfA vorgesehen werden. Dies gilt auch für eingelegte Gebäude, wenn diese ab dem 1. Juli 2020 im Privatvermögen angeschafft und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden. Es kann im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Abschreibung höchstens das Dreifache (im betrieblichen Bereich 7,5 Prozent; im betrieblichen Bereich bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken überlassen werden, und im außerbetrieblichen Bereich 4,5 Prozent), im folgenden Jahr höchstens das Doppelte (im betrieblichen Bereich 5 Prozent; im betrieblichen Bereich bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken überlassen werden, und im außerbetrieblichen Bereich 3 Prozent) des gewöhnlichen Abschreibungssatzes geltend gemacht werden. Überdies ist die Regelung zur Halbjahres-AfA (siehe dazu sogleich) für Zeiträume, in denen die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird, nicht anzuwenden.

Beispiel

Beispiel beschleunigte AfA für Gebäude im betrieblichen Bereich

Anschaffung eines Bürogebäudes im Jahr 2022, Anschaffungskosten: 700.000, AfA-Satz nach § 8 Abs 1: 2,5 Prozent

Beschleunigte AfA 2022: 700.000 x 7,5 Prozent = 52.500

Beschleunigte AfA 2023: 700.000 x 5 Prozent = 35.000

AfA ab dem Jahr 2024: 700.000 x 2,5 Prozent = 17.500

Inbetriebnahme, Halbjahres-AfA

Für den Beginn der AfA ist nicht der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, sondern in der Regel der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes entscheidend. Zu beachten ist aber, ob die Inbetriebnahme des Anlagegutes im 1. Halbjahr (sogenannte "Ganzjahresabschreibung") oder im 2. Halbjahr (sogenannte "Halbjahresabschreibung") erfolgt. Die Halbjahres-AfA findet Anwendung, wenn ein Wirtschaftsgut im betreffenden Jahr nicht mehr als sechs Monate vom Unternehmen genutzt wird. In diesem Fall wird nur die Hälfte des Jahresbetrages abgeschrieben. Im Gegensatz dazu wird bei der Ganzjahres-AfA der volle Jahresbetrag abgeschrieben. Auch beim Ausscheiden einer Anlage ist nach dem gleichen Prinzip vorzugehen. Scheidet das Wirtschaftsgut im 1. Halbjahr aus, steht die Halbjahres-AfA zu, scheidet es im 2. Halbjahr aus, dann die Ganzjahres-AfA.

Beispiel

Mit einer am 30. Oktober 2021 um 10.000 Euro angeschafften Maschine werden sofort Waren produziert. Die Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre, die lineare AfA macht somit 2.000 Euro pro Jahr aus. Im Jahr 2021 steht nur der halbe AfA-Betrag mit 1.000 Euro zu, während der volle Betrag von 2.000 Euro erst im Jahr 2022 zu beanspruchen ist.

Für Zeiträume, in denen die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird, ist die Halbjahresabschreibungsregelung nicht anzuwenden.

Im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung ist bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entscheidendes Kriterium, dass eine Betriebsausgabe erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, zu dem sie die/der Abgabepflichtige tatsächlich bezahlt hat.

Dieses Abflussprinzip gelangt jedoch bei betrieblichen Investitionen nicht zur Anwendung. Eine AfA steht der Einnahmen-Ausgaben-Rechnerin/dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner bereits dann zu, wenn sie/er ein Wirtschaftsgut betrieblich nutzt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen noch nicht beglichen sein.

Anlageverzeichnis

Alle Unternehmerinnen/Unternehmer, die ihren Gewinn auf Basis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter zu führen (§ 7 Abs 3 EStG). Das Verzeichnis hat jedes einzelne Anlagegut genau zu bezeichnen und folgende Angaben zu enthalten:

  • Anschaffungsdatum
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Name und Anschrift der Lieferantin/des Lieferanten
  • Voraussichtliche Nutzungsdauer
  • Betrag der jährlichen AfA
  • Den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert)

Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Summe der bereits vorgenommenen Abschreibungen.

Die Anlagekartei muss nicht mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Es reicht aus, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe ordnungsgemäß geführt ist. Falls das Verzeichnis überhaupt fehlt oder nicht die geforderten Kriterien erfüllt, geht das Recht auf Inanspruchnahme der AfA nicht verloren.

Soll das Anlagegut zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, ist dies ebenfalls im Anlageverzeichnis zu vermerken.

Im Rahmen einer doppelten Buchhaltung ist ein gesondertes Anlageverzeichnis nicht erforderlich, weil ohnehin eine Anlagebuchhaltung zu führen ist. Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, sind ebenso im Anlageverzeichnis auszuweisen.

Nachholverbot

Es ist darauf zu achten, dass die jährlichen Abschreibungsquoten im Rechnungswesen immer in richtiger Höhe angesetzt werden. Denn: Vergessene Abschreibungen dürfen in späteren Jahren nicht nachgeholt werden!

Rechtsgrundlagen

§§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen