Aufzeichnungs- und Berichtspflichten

Welche Berichtspflichten hat ein Unternehmen im EU-OSS?

Unternehmen, die zum EU-OSS registriert sind, haben den Mitgliedstaat der Identifizierung elektronisch über Änderungen ihrer zuvor mitgeteilten Angaben, über jegliche Änderung, durch die sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht mehr erfüllen sowie über die Beendigung ihrer unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten zu unterrichten. Dies hat spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monats zu geschehen. Überdies ist das Unternehmensprofil im EU-OSS aktuell zu halten.

Welche Aufzeichnungspflichten hat ein Unternehmer im Rahmen des EU-OSS?

Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und die Informationen gemäß Art. 63c VO (EU) 282/2011 enthalten. Sie müssen eine Feststellung ermöglichen, ob die Erklärung korrekt ist. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des Finanzamtes oder der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

  • Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht bzw. die Ware geliefert wird
  • Art der erbrachten Dienstleistung bzw. Beschreibung und Menge der gelieferten Waren
  • Datum der Dienstleistungserbringung bzw. der Lieferung
  • Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung
  • Jede nachträgliche Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage
  • Anzuwendender Umsatzsteuersatz
  • Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • Alle erhaltenen Vorauszahlungen
  • Falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
  • Informationen zum Leistungsort, d.h.
    • In Bezug auf Dienstleistungen die Informationen zur Bestimmung des Ortes, an dem die Erwerberin/der Erwerber ansässig ist oder ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat
    • In Bezug auf Gegenstände die Informationen zur Bestimmung des Ortes, an dem die Beförderung der Gegenstände zur Erwerberin/zum Erwerber beginnt und endet
  • Jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes

Für Zwecke der Aufzeichnungen wird seitens der EU ein Standardformat ( EK) zur Verfügung gestellt. 

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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