Angabe des Leistungszeitpunkts

Unternehmen sind angehalten, auch auf die Angabe des Zeitpunktes (Zeitraumes) der Leistung zu achten. Diese Daten sind unbedingt erforderlich, weil sie die Ausführung der Leistung dokumentieren. Lieferungen werden grundsätzlich an einem bestimmten Tag ausgeführt. Es ist zu beachten, dass die Ausstellung der Rechnung und die Leistung oft an verschiedenen Tagen erfolgen. Sollten jedoch tatsächlich beide Zeitpunkte zusammenfallen, genügt in der Rechnung der Hinweis "Rechnungsdatum = Liefer- bzw. Leistungsdatum". Sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts) erstrecken sich vielfach über einen längeren Zeitraum, der gegebenenfalls in der Rechnung anzuführen ist, wenn diese zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen.

Sollte das leistende Unternehmen nicht an jedem Tag des Zeitraumes tätig gewesen sein, muss dies in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Erleichterungen bestehen auch für Sammelrechnungen, mit denen Lieferungen bzw. sonstige Leistungen abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lieferungen einer Bäckerin/eines Bäckers, Leistungen eines Beherbergungsbetriebes). Soweit der Abrechnungszeitraum nicht einen Kalendermonat übersteigt, muss nicht jeder Tag der einzelnen Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden. Der Hinweis auf den betreffenden Zeitraum reicht aus.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen