Wein und Schaumwein – Verbrauchsteuerrechtliche Bestimmungen

Allgemeines

Für Wein und Schaumwein fallen in Österreich keine Verbrauchsteuern an. Außerdem sind Beförderungen von Wein und Schaumwein unter Steueraussetzung im Steuergebiet von den Verfahrensverpflichtungen (EMCS) ausgenommen. Auch für Beförderungen von Wein und Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs innerhalb des Steuergebiets sieht das österreichische Verbrauchsteuerrecht keine Verpflichtungen vor.

Als verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie (EU) 2020/262 unterliegen die Herstellung und die grenzüberschreitende Beförderung von Schaumwein und Wein jedoch bestimmten EU-Verfahrensvorschriften. Das Steueraufkommen jener EU-Mitgliedstaaten, in denen eine Verbrauchsteuer auf Wein und/oder Schaumwein erhoben wird, soll gesichert werden. Für Beförderungen von Wein und Schaumwein gelten die Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren auch dann, wenn in sämtlichen von einer Beförderung betroffenen EU-Mitgliedstaaten die Verbrauchsteuer Null beträgt. Dementsprechend müssen Beförderungen von Wein und Schaumwein im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr  ebefalls im EMCS erfolgen.

In der Warenkategorie "Wein und andere gegorene Getränke" befinden sich die Unterkategorien "nicht schäumend" und "schäumend".

Beförderungen im Verfahren der Steueraussetzung

Beförderungen unter Steueraussetzung mit anderen EU-Mitgliedstaaten haben im "Excise Movement and Control System" (EMCS) zu erfolgen. Für die Verbringung im Steueraussetzungsverfahren in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Bewilligung vom Zollamt erforderlich (Ausnahmeregelung für kleine Weinerzeuger). Mit dieser Bewilligung gilt der Betrieb für den innergemeinschaftlichen Versand oder Bezug von Wein oder Schaumwein als Steuerlager (Steuerlagerfiktion).

"Kleine Weinerzeuger"

Weinherstellungsbetriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) gelten als "Kleine Weinerzeuger". Die Verbringung von Wein unter Steueraussetzung ist zwar auch von kleinen Weinerzeugern (Kleinerzeugern) im EMCS zu erfassen, es ist jedoch ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorgesehen. Diesen Betrieben gilt die Bewilligung zum Versand von Wein in andere EU-Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung als erteilt, sobald sie schriftlich dem Zollamt anzeigen, dass sie den Versand aufnehmen wollen. Eine förmliche Steuerlagerbewilligung wird zwar nicht erteilt, es erfolgt jedoch die Vergabe einer ATV-Nummer und die Registrierung in der Datenbank SEED. Die sonstigen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Ausstellung eines elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bei der Beförderung unter Steueraussetzung in andere EU-Mitgliedstaaten gelten auch für "Kleine Weinerzeuger".

Um aus anderen EU-Mitgliedstaaten Wein oder Schaumwein aus Steuerlagern oder von registrierten Versenderinnen/registrierten Versendern lediglich beziehen zu können, kann eine Bewilligung als registrierte Empfängerin/registrierter Empfänger beantragt werden.

Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr

Innergemeinschaftlicher Bezug

Das Verfahren beim Bezug zu gewerblichen Zwecken inkl. Zertifizierung und Vergabe einer Verbrauchsteuernummer muss angewendet werden.

Wenn Wein oder Schaumwein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten nach Österreich versendet werden, wird als Begleitpapier das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (e-VBD) verwendet. Auch wenn im Versandland (z.B. Deutschland oder Italien) und in Österreich keine Steuer für Wein zu entrichten ist, muss das formale Verfahren eingehalten werden.

Das gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 40 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 16. Dezember 2008" eingetragen sind. Das Begleitdokument nach "Weinrecht" ersetzt unter diesen Umständen das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (e-VBD).

Allerdings entfällt bei Wein und Schaumwein die Einzahlung der Sicherheitsleistung. Um das Verfahren ordnungsgemäß abzuschließen, bescheinigt das Zollamt auf Antrag und unter Vorlage des e-VBD die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.

Innergemeinschaftliche Verbringung

Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung zu gewerblichen Zwecken von Wein und Schaumwein wird ebenso das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (e-VBD) als Begleitpapier verwendet (Ausnahmeregelung für kleine Weinerzeuger).

Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Bundesministerium für Finanzen

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