Geldwäsche – Meldung durch Gewerbetreibende

Allgemeine Informationen

Um einerseits weitestgehend präventiv zu verhindern, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung versucht wird, und andererseits um Straftäterinnen/Straftäter und deren Netzwerke besser aufspüren zu können, gibt es neben den strafrechtlichen Bestimmungen auch Regelungen, die Beteiligte am Wirtschafts- und Finanzkreislauf aktiv bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung miteinbeziehen.

Die Gewerbetreibenden gemäß § 365m1 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind verpflichtet, die Meldestelle bei Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu informieren.

Die Bestimmungen in der Gewerbeordnung legen großes Gewicht auf das Prinzip "Know your customer", das Geldwäscherinnen/Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll. Die Sorgfaltspflichten umfassen daher u.a. folgende Verpflichtungen:

  • Identifizierung der Kundin/des Kunden sowie der wirtschaftlichen Eigentümerin/des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Fortlaufendes Monitoring der Geschäftsbeziehung
  • Aufbewahrung von Unterlagen

Betroffene Unternehmen

Gewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) bzw. die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist.

Rechtsgrundlagen

§ 365m ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft