Angabe des Leistungsumfangs

In der Praxis bereitet die Angabe des Leistungsumfangs am ehesten Probleme. Die Verwendung von Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen wie Speisen und Getränke, Lebensmittel, Textilien, Büromaterial, Fachliteratur, Werkzeug usw. ist als Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der eingekauften Waren nicht ausreichend und stellt einen Rechnungsmangel dar, der bei der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt.

Die gleichen Schwierigkeiten treten bei Rechnungen von diversen Dienstleistungsbetrieben auf. Die Art und der Umfang der bezogenen Leistungen sind oft ungenau, da die Betriebe ihre Arbeiten lediglich mit durchgeführten Instandhaltungen, Reparaturen, Transporten etc. umschreiben.

Beispiel

Die Kosten für Geschäftsessen mit Kundinnen/Kunden stellen unter der Voraussetzung, dass es sich um eine werbliche Maßnahme (z.B. Geschäftsanbahnung) handelt, einkommensteuerrechtlich zu 50 Prozent Betriebsausgaben dar. Die damit zusammenhängende Vorsteuer ist jedoch zur Gänze abzugsfähig, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer den nahezu ausschließlichen Werbezweck der Bewirtung durch entsprechende zeitnahe Aufzeichnungen nachweisen kann. Die betreffende Restaurantrechnung muss die gesamte Konsumation im Detail enthalten: 2 kleine Mineral, 1 großer Apfelsaft gespritzt, 1/4 Veltliner, 1 Krügel Zwickl, 3 Leberknödelsuppen, 1 Wiener Schnitzel, 2 Schweinsbraten, 2 Melange, 1 kleiner Kaffee. Die bloße Bezeichnung "Speisen und Getränke" auf der Rechnung würde keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vermitteln!

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen