Steuererklärung

Die Jahressteuererklärungen (für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften – Feststellungserklärung) sind samt Beilagen bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt ( BMF) einzureichen (§ 134 Bundesabgabenordnung – BAO).

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht, so verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Diese Fristen können auf begründeten Antrag vom Finanzamt verlängert werden. Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung kann auch elektronisch in FinanzOnline (Weitere Services/Fristverlängerung) eingebracht werden. Bei Vertretung durch eine "steuerliche Vertreterin"/einen "steuerlichen Vertreter" sind auch längere Fristen möglich.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (kein Internetanschluss). Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 35.000 Euro nicht übersteigt.

Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden, falls die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO).

Weiterführende Links

FinanzOnline ( BMF)

Rechtsgrundlagen

§§ 134 und 135 Bundesabgabenordnung (BAO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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