Verbrauchsteuerbewilligungen für steuerrechtlich freien Verkehr
Allgemeines
Die Antragstellung durch die Bewilligungswerberin/den Bewilligungswerber hat schriftlich mittels des entsprechenden, auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Formulars zu erfolgen.
Es können mehrere Warenkategorien (z.B. Alkohol, Bier etc.) in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Warenkategorie setzt sich bei bestimmten Waren aus einer Hauptkategorie (z.B. Alkohol) und einer Unterkategorie (z.B. Spirituosen und/oder Ethylalkohol etc.) zusammen.
Ab dem 13. Februar 2023 wird in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/262 das EMCS Verfahren auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr ausgeweitet. Dadurch wird das bisher papiergestützte Verfahren durch das elektronische EMCS-Verfahren abgelöst.
Innergemeinschaftlicher Bezug
Der gewerbliche Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ist dem Zollamt Österreich (→ BMF) vorab anzuzeigen und es ist Sicherheit für die Höhe der zu erwartenden Verbrauchsteuer zu hinterlegen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Beim gewerblichen Bezug aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich ist folgendes zu beachten:
- Vor der ersten Lieferung: Einreichung des Formulars VSt 21 (Vorherige Anzeige für den Bezug aus dem steuerrechtlich freien Verkehr) beim Zollamt (Anzeigepflicht für jeden weiteren Bezug)
- Vor der Anzeige: Einzahlung des errechneten Steuerbetrags auf das Konto des Zollamts als Sicherheit für die zu entrichtende Steuer (Nachweis über die Entrichtung ist der Anzeige beizulegen)
- Anzeige des beabsichtigten Bezugs beim Zollamt
- Bezug der Waren inkl. vereinfachtem Begleitdokument
- Nach Ankunft der Waren: Überprüfung, ob die bezogene mit der angezeigten Menge übereinstimmt
- Bestätigung des Empfangs der Waren gegenüber dem Zollamt
- Unverzügliche Erstellung der Steueranmeldung über die EVA (Elektronische Verbrauchsteueranmeldung)
- Wenn die einbezahlte Sicherheit nicht ausreicht, ist der offene Differenzbetrag zu entrichten.
Innergemeinschaftliche Verbringung
Eine Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu gewerblichen Zwecken in andere EU-Mitgliedstaaten muss zwecks Steuererstattung ebenfalls vorab angezeigt werden.
Bei der gewerblichen Versendung in den freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der EU ist folgendes zu beachten:
- Meldung an das Zollamt Österreich (→ BMF) über die beabsichtigte Verbringung
- Formular VSt 2 (vereinfachtes Begleitdokument, entsprechend Verordnung Nr. 3649/92)
- Das ausgefüllte VSt 2 begleitet die Lieferung.
- Der Empfang der Ware im anderen Mitgliedstaat muss bestätigt werden.
- Ein Nachweis über die Entrichtung bzw. steuerliche Erfassung der Verbrauchsteuer im Empfangsstaat muss eingeholt werden.
- Mit genannten Nachweisen kann die österreichische Verbrauchsteuer rückerstattet werden.
Herstellung im freien Verkehr
Im steuerrechtlich freien Verkehr befinden sich die Waren auch, wenn sie außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens (ohne Bewilligung eines Steuerlagers) gewerblich hergestellt werden. In diesem Fall muss die Herstellung im freien Verkehr angezeigt werden.
Formulare
- Vorherige Anzeige für den Bezug aus dem steuerrechtlich freien Verkehr (zu gewerblichen Zwecken) – Antrag (VSt 21)
- Anzeige einer Herstellung im freien Verkehr (VSt 25)
- Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer (vorherige Anzeige) (VSt 26)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen