Steuerbefreiungen

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie z.B. bei:

  • Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften gelten bei den sogenannten "Touristenexporten"). Details finden sich im Abschnitt "Ausfuhrlieferung/Innergemeinschaftliche Lieferung".
  • Be- und Verarbeitung ("Lohnveredelung") an Gegenständen

Bei der unechten Steuerbefreiung steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wie z.B. bei:

  • Umsätzen der "Kleinunternehmen"
  • Geld- und Bankumsätzen (z.B. Kreditgewährung) sowie bei der Verwaltung von Sondervermögen
  • Grundstücksverkäufen
  • Bestimmten gewerblichen Vermietungen ( BMF)
  • Leistungen von Versicherungsvertreterinnen/Versicherungsvertretern
  • Ärztlichen Leistungen bzw. arztähnlichen Leistungen (z.B. Leistungen als Ärztin/Arzt, Hebamme, Psychotherapeutin/Psychotherapeut, Heilmasseurin/Heilmasseur, Freiberufliche/Freiberuflicher im Sinne des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes)
  • Bildungsleistungen von bestimmten privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen
  • Bestimmten Umsätzen von Pflege- und Tagesmüttern oder Pflegeeltern
  • Umsätzen der Kranken-, Kur- und Pflegeanstalten sowie der Alters-, Blinden- und Siechenheime

Option zur Steuerpflicht

Bei einigen unechten Steuerbefreiungen, wie z.B. bei der Lieferung von Grundstücken, besteht die gesetzliche Möglichkeit auf deren Anwendung zu verzichten und die eigenen Leistungen als steuerpflichtig zu behandeln (siehe § 6 Abs 2 UStG). Bei Verzicht auf die Steuerbefreiung ist der Normalsteuersatz von 20 Prozent anzuwenden und der Vorsteuerabzug steht nach Maßgabe des § 12 UStG zu. Die Ausübung der Option zur Steuerpflicht erfordert keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Es genügt eine entsprechende Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung.

Hinweis

Die Option zur Steuerpflicht ist bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 16 und Z 17 iVm § 6 Abs 2 UStG) nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 6 und 12 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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