Beendigung und Ausschluss vom IOSS
Im IOSS kommen ähnliche Regelungen, wie die Regelungen zur Beendigung und zum Ausschluss im EU-OSS zur Anwendung (zur Aufzeichnungspflicht siehe jedoch Art. 63c Abs. 2 VO (EU) 282/2011). Einige Besonderheiten sind bei Nutzung des IOSS über eine IOSS-Vertreterin/einen IOSS-Vertreter zu beachten.
Achtung
Bei einer Beendigung oder einem Ausschluss erfolgt eine Stilllegung der IOSS Nummer des Unternehmens.
Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2021
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen