Aufzeichnungs- und Berichtspflichten sowie Beendigung und Ausschluss vom IOSS

Die Regelung für die Aufzeichnungs- und Berichtspflichten im IOSS ist ähnlich wie die Regelungen zu den Aufzeichnungs- und Berichtspflichten im EU-OSS. Die aufzuzeichnenden Informationen unterscheiden sich allerdings im Detail. Die für den IOSS aufzuzeichnenden Informationen sind in Art. 63c Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 ( EU) aufgelistet.

a) Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert werden

b) Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände

c) Datum der Lieferung der Gegenstände

d) Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung

e) Jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

f) Anzuwendender Mehrwertsteuersatz

g) Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung

h) Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen

i) Falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen

j) Informationen zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zur Erwerberin/zum Erwerber beginnt und endet

k) Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes

l) Bestellnummer oder eindeutige Transaktionsnummer

m) Eindeutige Sendungsnummer, falls der Steuerpflichtige unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist

Auch hinsichtlich der Beendigung und des Ausschlusses gelten ähnliche Regelungen wie bei der Beendigung und dem Ausschluss im EU-OSS. Einige Besonderheiten sind bei Nutzung des IOSS über eine IOSS-Vertreterin/einen IOSS-Vertreter zu beachten.

Achtung

Bei einer Beendigung oder einem Ausschluss erfolgt eine Stilllegung der IOSS-Nummer des Unternehmens.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.