Kontrolle durch Außenprüfung

Das Führen von Büchern und Aufzeichnungen dient nicht nur der Gewinnermittlung durch die Unternehmerin/den Unternehmer, sondern auch für Kontrollzwecke des Finanzamtes. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer muss damit rechnen, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung die von ihr/ihm ermittelten Besteuerungsgrundlagen überprüft und hinterfragt werden. Daher sind Sie dazu verpflichtet, die zu Ihrem Rechnungswesen gehörenden Unterlagen aufzubewahren.

Achtung

Kommen bei der Prüfung Tatsachen oder Beweismittel neu hervor, die dem Finanzamt bisher unbekannt waren, so besteht die Möglichkeit, das Besteuerungsverfahren wieder aufzunehmen (§ 303 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO).

Bei den Prüfungshandlungen kann es sich u.a. um nachstehende Maßnahmen handeln:

  • Außenprüfung (§ 147 BAO)
  • Umsatzsteuernachschau (§ 144 BAO)
  • Lohnsteuerprüfung (§§ 86 bis 89 Einkommensteuergesetz – EStG)

An einer abgabenbehördlichen Prüfung hat die Unternehmerin/der Unternehmer mitzuwirken (§ 141 BAO). Die gesetzliche Bestimmung verlangt, dass den Organen zur Durchführung der Prüfung ein geeigneter Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.

Eine Außenprüfung im Unternehmen ist dann nicht möglich oder zumutbar, wenn es an Betriebsräumlichkeiten mangelt, der Geschäftsbetrieb gestört wird oder das Prüfungsorgan keine geeigneten Arbeitsbedingungen vorfindet. In solchen Fällen findet die Prüfung in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung der Unternehmerin/des Unternehmers statt.

Begleitende Kontrolle

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann anstelle einer Außenprüfung ein Antrag auf begleitende Kontrolle gestellt werden (§§ 153a ff BAO).

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen