Manipulationsschutz
Seit 1. April 2017 muss jede Registrierkasse zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung, verfügen. Der aktive Manipulationsschutz ist am Kassenbeleg als maschinenlesbarer Code (z.B. QR-Code) erkennbar. Dieser beinhaltet einen Signaturwert, der für die Signierung der Barumsätze in der Registrierkasse erforderlich ist. Mit der Signatur werden die Barumsätze der Registrierkasse in chronologischer Reihenfolge miteinander verkettet. Eine Datenmanipulation unterbricht die geschlossene Barumsatzkette und ist somit nachweisbar. Die Details zu den technischen Voraussetzungen sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt.
Anforderungen an die Registrierkasse:
- Datenerfassungsprotokoll
- Drucker zur Erstellung oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen
- Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit
(Mit einer Signaturerstellungseinheit können auch mehrere Registrierkassen verbunden sein) - Verschlüsselungsalgorithmus AES 256
- Eindeutige Kassenidentifikationsnummer innerhalb des Unternehmens
Kassenbelege müssen seit 1. April 2017 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- Kassenidentifikationsnummer
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
- Inhalt des maschinenlesbaren Codes (OCR-, Bar- oder QR-Code)
Ausführliche Informationen zum Thema "Kassenbelege" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Folder "Informationen zur Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen" (→ BMF)
- Express-Online Ratgeber zur Registrierkassenanmeldung in FinanzOnline (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
- §§ 131b, 132a Bundesabgabenordnung (BAO)
- Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen