Mindestkörperschaftsteuer

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust – eine sogenannte "Mindestkörperschaftsteuer" an. Ist somit die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes (oder wegen eines Verlustes) kleiner als der Mindeststeuerbetrag oder Null, ist dennoch Steuer im Ausmaß dieses Betrages zu entrichten. Diese Mindestkörperschaftsteuer geht aber nicht verloren, sondern wird in späteren Jahren, in denen höhere Gewinne anfallen, wie eine Vorauszahlung angerechnet. Dabei kann die Mindestkörperschaftsteuer allerdings nur insoweit angerechnet werden, als die Körperschaftsteuerschuld des jeweiligen Jahres den Mindeststeuerbetrag übersteigt.

Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft an die für die Gründung einer Körperschaft erforderliche gesetzliche Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals an. Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des gesetzlichen Mindestgrund- bzw. Mindeststammkapitals. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgebend.

Das Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) beträgt 70.000 Euro. Die davon kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer in Höhe von 5 Prozent beträgt somit 3.500 Euro.

Das Mindeststammkapital von GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) beträgt 10.000 Euro. Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 10.000 Euro, insgesamt somit 500 Euro.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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