Nichtabzugsfähige Ausgaben

Es wurde schon darauf hingewiesen, dass nicht alle Ausgaben den Gewinn vermindern. Vielmehr ist eine Abgrenzung der Betriebsausgaben von den privaten Aufwendungen vorzunehmen. Bei Kosten im Zusammenhang mit Autos, Liegenschaften, Reisespesen, Repräsentationsspesen bzw. werbeähnlichen Aufwendungen sowie bei Gehältern für im Unternehmen beschäftigte nahe Angehörige prüft das Finanzamt genau, ob eine Verflechtung mit nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht. Diese Gesetzesbestimmung listet die folgenden sogenannten "nichtabzugsfähigen Ausgaben" auf:

  • Aufwendungen für den Haushalt der/des Steuerpflichtigen und den Unterhalt der Familienangehörigen. Dazu zählen z.B. Miete, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Ernährung, Kinderbetreuung, Haushalts- und Unterhaltungsgeräte, Erholung, Freizeitgestaltung, (Zweit)Wohnung (Ausnahme: betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, siehe dazu "Das Steuerbuch 2023", die für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer getroffenen Aussagen sind auf Unternehmerinnen/Unternehmer übertragbar), Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches, wie z.B. Brille, Uhr, Hörgerät.
  • Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen. Dazu zählen z.B. Ballbesuche oder Geburtstagsfeiern.
  • Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Auffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen (als angemessen gelten hier grundsätzlich Anschaffungskosten von maximal 40.000 Euro, sodass auch die Abschreibung höchstens von diesem Betrag vorgenommen werden darf; siehe auch "Gesetzliche AfA-Sätze"), Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
  • Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG nicht abzugsfähig sind, also Verpflegungsaufwand, ausgenommen Tagesgelder anlässlich einer Reise. Näheres siehe "Reisekosten".
  • Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der/des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben (anteilige Miete/Absetzung für Abnutzung, anteilige Energiekosten etc.) einschließlich der Kosten der Einrichtung abzugsfähig. Selbständige haben ab der Veranlagung 2022 die Möglichkeit, pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend zu machen (z.B. für Miete, Strom oder Heizung, siehe Arbeitsplatzpauschale).
  • Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Tätigkeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), sofern sie den Betrag von 306 Euro pro Monat (Höchstbetrag beim großen Pendlerpauschale) übersteigen.
  • Repräsentationsaufwendungen; dazu zählen beispielsweise Geschenke an Geschäftsfreundinnen/Geschäftsfreunde zu bestimmten Anlässen (Weihnachten, Neujahr, Geburtstag). Bewirtungsspesen können zur Hälfte abgezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Bewirtung von Geschäftsfreundinnen/Geschäftsfreunden der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
  • Freiwillige Zuwendungen (Ausnahme: Spenden und Zuwendungen gemäß §§ 4a ff EStG ( BMF) bis zu 10 Prozent des Gewinnes) und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
  • Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, z.B. Schmier- und Bestechungsgelder (auch bei ausschließlich betrieblicher Veranlassung); weiters Strafen und Geldbußen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden.
  • Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden; weiters Verbandsgeldbußen, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz sowie Leistungen aus Anlass einer Diversion.
  • Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht.
  • Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt (sog. "Managergehälter"). Gleiches gilt für Pensionsabfindungen für Pensionsansprüche über 500.000 Euro jährlich sowie für nicht zum Prozentsatz von 6 Prozent zu versteuernde freiwillige Abfertigungen. Betroffen sind Geld- und Sachleistungen, die geleistet werden an
    • aktive oder ehemalige echte Dienstnehmerinnen/aktive oder ehemalige echte Dienstnehmer sowie
    • ''vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen'' (z.B. Vorstand einer AG, Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig sind, bei dienstnehmerähnlichen Werkverträgen).
  • Aufwendungen oder Ausgaben, die für Bauleistungen im Sinne des § 82a EStG an Subunternehmerinnen/Subunternehmer bar bezahlt werden und für die jeweilige Leistung 500 Euro übersteigen.
  • Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder mit Einkünften, die einem besonderen Steuersatz in Höhe von 25, 27,5 oder 30 Prozent unterliegen (§§ 27a und 30a EStG), in Zusammenhang stehen. Nicht abzugsfähig sind daher z.B. Kontoführungsspesen oder Depotgebühren aufgrund des Zusammenhanges mit endbesteuerten Kapitaleinkünften oder Vertragserrichtungskosten für eine dem besonderen Steuersatz unterliegende Grundstücksveräußerung. Dies gilt auch im Falle der Regelbesteuerung (Option zur Tarifbesteuerung), ausgenommen bei Grundstücken.

Zu den auch oder in erster Linie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer betreffenden Abzugsverboten (z.B. Arbeitszimmer, Familienheimfahrten, Reisekosten) siehe auch "Das Steuerbuch 2023", das auf den Seiten des BMF abrufbar ist.

Weiterführende Links

Das Steuerbuch 2024 ( BMF)

Rechtsgrundlagen

§§ 4, 4a, 16, 20 und 82a Einkommensteuergesetz (EStG)

Hinweis

Seit 2016 besteht außerdem ein Barzahlungs- und Entgegennahmeverbot für ''Bauleistungen'' an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ohne 500 Euro-Grenze), sofern die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über ein Girokonto verfügt oder Rechtsanspruch darauf hat (dieser Rechtsanspruch ist aufgrund der EU-Zahlungskonten-Richtlinie für jede Verbraucherin/jeden Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU gegeben). Bei Nichtbeachtung des Verbots bleibt der Betriebsausgabenabzug zwar bestehen, es liegt aber eine finanzstrafrechtlich zu ahndende Finanzordnungswidrigkeit vor.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen