Beendigung und Ausschluss vom EU-OSS

Wie kann ich die Teilnahme am EU-OSS beenden?

Eine Beendigung des EU-OSS ist jederzeit möglich. Die Unternehmerin/der Unternehmer kann die Beendigung direkt über den EU-OSS vornehmen. Eine Beendigung ist auch vorzunehmen, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer seine Tätigkeit einstellt. Wenn eine Unternehmerin/ein Unternehmer wieder am EU-OSS teilnehmen möchte bzw. die Tätigkeit wieder aufnimmt ist eine neuerliche Registrierung jederzeit möglich, sofern die Unternehmerin/der Unternehmer die Voraussetzungen für die Teilnahme am EU-OSS erfüllt.

Die Beendigung ist spätestens 15 Tage vor Ende eines Kalendervierteljahres elektronisch zu erklären und entfaltet mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres Wirkung.

Was passiert bei einer Sitz- bzw. Betriebsstättenverlegung?

Ist ein Unternehmen in Österreich zum EU-OSS registriert und erfüllt die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr, weil es seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine Betriebstätte in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, erfolgt mit dem Tag der Verlegung ein Ausschluss. Möchte das Unternehmen den EU-OSS im neuen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, muss das Unternehmen dies rechtzeitig bekanntgeben. Die Bekanntgabe erfolgt direkt über den EU-OSS. Sie gilt als rechtzeitig, wenn der alte und neue Mitgliedstaat der Identifizierung bis zum zehnten Tag des auf die Verlegung folgenden Monats darüber informiert werden.

Wann kann ein Unternehmen von der Nutzung des EU-OSS ausgeschlossen werden?

Neben der Beendigung durch das Unternehmen selbst, kommt es in folgenden Situationen zum Ausschluss von Amts wegen:

  • Es werden über einen Zeitraum von acht Kalendervierteljahren keine EU-OSS-Umsätze erbracht
  • Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des EU-OSS sind nicht mehr erfüllt
  • Wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften des EU-OSS, des IOSS oder des Nicht-EU-OSS: Sperrfrist von zwei Jahren

Was gilt als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften?

Als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften gilt jedenfalls:

  • Der Mitgliedstaat der Identifizierung hat die Unternehmerin/den Unternehmer die vorhergehenden drei Kalendervierteljahre an die Abgabe einer Erklärung erinnert und die Erklärung wurde nicht binnen 10 Tagen nach Erinnerung abgegeben.
  • Der Mitgliedstaat der Identifizierung hat die Unternehmerin/den Unternehmer die vorhergehenden drei Kalendervierteljahre an die Zahlung erinnert und die Zahlung wurde nicht binnen 10 Tagen nach Erinnerung nachgeholt.
  • Die Unternehmerin/der Unternehmer kommt der wiederholten Aufforderung durch den Mitgliedstaat der Identifizierung oder den Mitgliedstaat des Verbrauchs zur elektronischen Übersendung von Aufzeichnungen nicht binnen eines Monates nach.

In anderen Fällen liegt es im Ermessen des Mitgliedstaates der Identifizierung zu beurteilen, ob ein wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt.

Hinweis

Der wiederholte Verstoß führt zum Ausschluss vom gesamten OSS (EU-OSS, IOSS und Nicht-EU-OSS) und zu einer Sperrfrist.

Wie lange gilt die Sperrfrist?

Bei wiederholtem Verstoß gegen die Sonderregelung erfolgt ein Ausschluss vom EU-OSS und es wird eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Innerhalb dieser Sperrfrist ist weder eine Registrierung zum EU-OSS, noch zum Nicht-EU-OSS oder zum IOSS möglich. Die Sperrfrist gilt in allen Mitgliedstaaten.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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