Vorsteuerabzug – Allgemeines

Ein Unternehmen ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz – UStG vorliegt, im Inland für das Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs 1 UStG). Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs 2 UStG).

Für Istbesteuerer (§ 17 UStG), deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Millionen Euro nicht überstiegen haben, ist zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet worden ist. Die Voraussetzung der Zahlung für den Vorsteuerabzug entfällt, wenn eine Überrechnung gemäß § 215 Abs 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungsbringers stattgefunden hat. Für Gebäude gibt es besondere Regelungen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus dem Drittland.

Ein Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die Anzahlung entrichtet und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde. Unabhängig von einer Rechnungsaustellung können Vorsteuern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit Einfuhren aus Drittländern (Einfuhrumsatzsteuer), innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer) oder beim Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger geltend gemacht werden.

Auch Vorsteuerbeträge, die in der Phase der Unternehmensgründung anfallen (also vor Ausführung von eigenen Umsätzen), können im Wege der nachfolgenden Steuererklärung (Umsatzsteuervoranmeldung) beim Finanzamt geltend gemacht werden (z.B. für Investitionen, Vertragserrichtung etc.).

Rechnung

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine Rechnung. Werden Leistungen gegenüber anderen Unternehmen für unternehmerische Zwecke erbracht, ist die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer zur Rechnungsausstellung verpflichtet.

Gesetzliche Ausnahmen

Zum Vorsteuerabzug berechtigt hinsichtlich der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sind grundsätzlich alle Unternehmerinnen/Unternehmer (ausgenommen unecht steuerbefreite) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Kleinunternehmen müssen, um Vorsteuern geltend machen zu können, mit Antrag zur Regelbesteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen optieren.

Für Reisevorleistungen kann gemäß § 23 Abs. 8 UStG kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Reisevorleistungen sind jene Lieferungen und sonstigen Leistungen Dritter, die ein Unternehmen im Rahmen von Reiseleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 UStG (Margenbesteuerung) erbringt und die den Reisenden unmittelbar zugutekommen (z.B. Hotelaufenthalt).

Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw, Kombi und Motorrädern ist – bis auf wenige Ausnahmen – kein Vorsteuerabzug möglich. Spezielle Regeln gibt es auch bei Repräsentationsaufwendungen (z.B. Bewirtungsspesen). Bei Aufwendungen für Geschäftsessen ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese der Werbung dienten und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwogen hat. Bezüglich des Nachweises des Werbezwecks und der überwiegenden betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung siehe Rz 4823 der Einkommensteuerrichtlinien 2000.

Berichtigung des Vorsteuerabzuges

Für den Vorsteuerabzug sind grundsätzlich die Verhältnisse im Leistungszeitpunkt entscheidend. Ändern sich nachträglich die maßgeblichen Verhältnisse, so ist gemäß § 12 Abs 10 bis 12 UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

Der Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) beträgt 19 Jahre. D.h. wenn sich bei einem im Anlagevermögen befindlichen Grundstück innerhalb der auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden neunzehn Kalenderjahren die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern, hat für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung in Höhe von einem Zwanzigstel des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzugs zu erfolgen. Seit 31. März 2022 beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum bei einer nachträglichen Eigentumsübertragung – ausgenommen von Geschäftsräumen – aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) zehn Jahre. D.h. wird eine Übertragung von Wohnungen (steuerfreier Verkauf) durch ein Unternehmen iSd WGG nach dem 31. März 2022 ausgeführt, so tritt eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ein. Für jedes Jahr der Änderung hat eine Berichtigung in Höhe von einem Zehntel des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzugs zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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