Finanzbuchführung

Die Finanzbuchführung stellt einen wichtigen Bereich jedes Unternehmens dar. Einnahmen und Ausgaben von Unternehmen müssen übersichtlich dargestellt und Belege darüber aufbewahrt werden.

Während die Betriebsbuchführung (Kostenrechnung) innerbetrieblichen Informationszwecken dient, erfasst die Finanzbuchführung (Finanzbuchhaltung) alle außerbetrieblichen unternehmensbezogenen Vorgänge, die in Zahlenwerten ausgedrückt werden können. Die Finanzbuchführung ist Grundlage für die Erstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Zum Nachweis von Gewinnen oder Verlusten bzw. allgemein zur Information über die finanzielle Situation eines Unternehmens sind bestimmte Unternehmen verpflichtet, am Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss bzw. einen Konzernabschluss zu erstellen. Im Jahresabschluss wird die finanzielle Lage und der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens dem Erfolg aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr gegenübergestellt. Ein Jahresabschluss muss eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Bei nicht fristgerechter Vorlage des Jahresabschlusses verhängt das Firmenbuchgericht eine Zwangsstrafverfügung in Höhe von 700 Euro gegen die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (z.B. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer) sowie gegen die Gesellschaft selbst. Bei Kleinstkapitalgesellschaften beträgt die durch das Firmenbuchgericht zu verhängende Zwangsstrafverfügung 350 Euro. Wird der Jahresabschluss nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist vorgelegt, wird eine weitere Zwangsstrafe verhängt. Sie beträgt für Kleinstkapitalgesellschaften 350 Euro, für kleine Kapitalgesellschaften 700 Euro, für mittelgroße Kapitalgesellschaften 2.100 Euro und für große Kapitalgesellschaften 4.200 Euro. Solange die Offenlegung nicht erfolgt ist, setzt sich dies alle zwei Monate fort. Begründete Einsprüche seitens der Unternehmen gegen Zwangsstrafverfügungen sind innerhalb von 14 Tagen möglich. Ein Einspruch führt zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens, in dem der Strafrahmen zwischen 700 und 3.600 Euro und bei Kleinstkapitalgesellschaften zwischen 350 und 1.800 Euro liegt. Bei einem Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Überschreitens der Offenlegungsfrist um mehr als zwei Monate kann im ordentlichen Verfahren für mittelgroße Gesellschaften eine Strafe bis zu 10.800 Euro, bei großen Gesellschaften bis zu 21.600 Euro verhängt werden.

Rechtsgrundlagen

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz