Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Ort der Besteuerung

Nach der allgemeinen Grundregel richtet sich die Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung ausgeführt wird – und an dem somit deren Besteuerung erfolgt, danach, ob die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger ein Unternehmen ist oder nicht. So wird eine Dienstleistung, die an ein Unternehmen erbracht wird, grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem das Unternehmen betrieben wird bzw. an dem sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet (§ 3a Abs. 6 UStG). Ist die Empfängerin/der Empfänger Nichtunternehmerin/Nichtunternehmer, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem das leistende Unternehmen betrieben wird bzw. sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet (§ 3a Abs. 7 UStG).

Es gibt einige Ausnahmen, bei denen sich der Ort, an dem eine Dienstleistung ausgeführt wird, nicht nach der oben genannten Grundregel richtet, wie z.B. bei

  • Personenbeförderungen (§ 3a Abs. 10 UStG)
  • Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 9 UStG)
  • Elektronisch erbrachten Leistungen (z.B. E-Books, Apps zum Download), Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer
  • Kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 11 UStG)
  • Sonstigen Leistungen an Unternehmen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen (§ 3a Abs. 11a UStG)

UID-Nummer und Reverse Charge

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen hat das Unternehmen, das die Dienstleistung empfängt, seine UID-Nummer gegenüber dem leistenden Unternehmen mitzuteilen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die nach der Grundregel in einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen ausgeführt werden, kann es zudem zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommen (Reverse Charge).

Vergleichbare Regelungen bestehen auch in anderen Mitgliedstaaten. Daher ist bei Erbringung einer Dienstleistung an eine Empfängerin/einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat davon auszugehen, dass es auch in diesem anderen Mitgliedstaat zum Übergang der Steuerschuld auf die Empfängerin/den Empfänger der Dienstleistung kommt (Reverse Charge).

Zusammenfassende Meldung

Für Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld nach Art 196 MwSt-RL 2006/112/EG zwingend auf das Unternehmen, das die Leistung empfängt, übergeht (Reverse Charge), muss das leistende Unternehmen eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Darunter fallen alle Dienstleistungen, die nach der Grundregel in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund des § 3a Abs 6 UStG (am Empfängerort) zu versteuern sind. Dies sind z.B.:

  • Güterbeförderungen zwischen Unternehmen
  • Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
  • Vermittlungsleistungen
  • Besorgungsleistungen von den hier angeführten sonstigen Leistungen
  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Dienstleistungen, bei denen sich der Ort der Besteuerung nicht nach der Grundregel richtet, und solche an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer ohne UID-Nummer sind nicht in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen.

Rechnung

Bei der Rechnungsausstellung im Rahmen des Reverse Charge Systems, die bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorzunehmen ist, muss Folgendes beachtet werden (§ 11 Abs 1a UStG):

  • Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger
  • Angabe der UID-Nummer des leistenden Unternehmens und der unternehmerischen Kundin/des unternehmerischen Kunden
  • Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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