Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Allgemeine Informationen

Die UID-Nummer ist eine individuelle Identifikationsnummer für Unternehmen, die zur Umsatzsteuer registriert sind. Jedes Unternehmen erhält nur eine österreichische UID, auch wenn es mehrere Betriebe hat bzw. mehrere Tätigkeiten ausübt.

Die UID-Nummer gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Mit der Angabe der UID-Nummer geben Unternehmen zu erkennen, dass sie Leistungen als Unternehmen (und nicht als Konsumentin/Konsument) beziehen und wo sie ihr Unternehmen betreiben. Sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen unterliegen nämlich grundsätzlich der Besteuerung in jenem Staat, in dem die Erwerberin/der Erwerber ihr/sein Unternehmen betreibt. Neben der UID-Nummer sollten der Geschäftspartnerin/dem Geschäftspartner auch immer die Firmendaten (ersichtlich auf dem UID-Vergabebescheid bzw. auf jeder Mitteilung des zuständigen Umsatzsteuerfinanzamtes) genannt werden. Werden Waren oder Dienstleistungen privat erworben bzw für private Zwecke, darf keine UID-Nummer vorgewiesen werden. Für die Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer einer Geschäftspartnerin/eines Geschäftspartner steht ein EU-weites UID-Bestätigungsverfahren zur Verfügung. Bei Rechnungen über 10.000 Euro ist die UID-Nummer der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers anzuführen, wenn die Leistung für ihr/sein Unternehmen erfolgt (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG).

Achtung

Nummern mit dem Präfix "EU", "IM" oder "IN" sind keine UID-Nummern. Es handelt sich hierbei um Identifikationsnummern, die für die Anwendung des eVAT (Präfix "EU") oder IOSS (Präfix "IM" oder "IN") notwendig sind. Diese Nummern können nicht im UID-Bestätigungsverfahren abgefragt werden.

Umsätze mit Auslandsbezug

Die UID-Nummer ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Unternehmen in Geschäftsbeziehung mit Unternehmen in anderen EU Mitgliedstaaten tritt. Tätigt ein Unternehmen Lieferungen an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, so muss die Erwerberin/der Erwerber ihre/seine UID-Nummer und die Firmendaten (Name und Adresse) mitteilen. Damit wird dokumentiert, dass die Erwerberin/der Erwerber die Waren für ihr/sein Unternehmen anschafft und das liefernde Unternehmen kann die Lieferung – unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung – in Österreich steuerfrei belassen.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen  sowie bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld im Rahmen des Reverse Charge übergeht (Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie), benötigt das Unternehmen die UID-Nummer überdies für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.

Vergabe der UID-Nummer

Unternehmern, die Lieferungen und sonstige Leistungen in Österreich erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich bewirken, bekommen von Amts wegen eine österreichische UID-Nummer. Wird eine UID-Nummer nicht bereits von Amts wegen vergeben, kann die Vergabe einer UID-Nummer beim Finanzamt beantragt werden. Grundsätzlich kann eine UID-Nummer nur für Unternehmen und juristischen Personen (selbst wenn diese Nichtunternehmer sind) vergeben werden. Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. Kleinunternehmen), sowie pauschalierte Land- und Forstwirte, haben nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer UID-Nummer, wenn sie diese für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten benötigen.

Die UID-Nummer wird bei Einreichung des Fragebogens für Aktiengesellschaften/Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Verf15), für Gesellschaften (Verf16) sowie des Fragebogens für natürliche Personen (Verf24) im Zuge der Vergabe der Steuernummer von Amts wegen erteilt. Wird die UID-Nummer nicht bereits von Amts wegen vom Finanzamt erteilt , ist sie bei diesem mit dem Formular "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Antrag auf Vergabe – U15" zu beantragen.

Änderungen im Namen, Firmenwortlaut oder in der Anschrift sind dem Finanzamt bekannt zu geben. Falls die Voraussetzungen, die zur Vergabe der UID-Nummer geführt haben, wegfallen, ist dies innerhalb eines Monats zu melden.

Zusätzliche Informationen

Damit sich ein Unternehmen von der Gültigkeit der UID-Nummer seiner EU-Geschäftspartner überzeugen kann, wurde EU-weit das sogenannte "UID-Bestätigungsverfahren" eingeführt. Jedes Unternehmen muss die UID-Nummern-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchführen. Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Der Ausdruck erfolgt durch die Abfragende/den Abfragenden selbst. Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist gemäß § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) aufzubewahren.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer elektronischen Selbstabfrage über den EU-Server ( EK).

Nur soweit dies mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetzugang) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen an das zuständige Finanzamt ( BMF) gerichtet werden.

Sonder-UID für Spediteure

Gemäß Artikel 6 Abs. 3 UStG ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die von der Anmelderin/vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des Artikel 7 UStG verwendet werden, wobei die Anmelderin/der Anmelder das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 7 buchmäßig nachzuweisen hat.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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