Einkommensteuervorauszahlungen

Als lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmerin/lohnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer bekommt man seinen Nettobezug ausbezahlt. Die Lohnsteuer behält die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Um Unternehmerinnen/Unternehmer, die keinem Steuerabzug unterliegen und nach Ablauf des Jahres veranlagt werden, nicht gegenüber Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu begünstigen, müssen auch sie während des Jahres auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Vorauszahlungen leisten (§ 45 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG).

Die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer bildet das steuerpflichtige Einkommen, das jedoch erst im Nachhinein endgültig festgestellt werden kann. In Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer müssen jedoch schon während des laufenden Jahres Einkommensteuervorauszahlungen geleistet werden. Diese Vorauszahlungen sind zu folgenden Terminen zu entrichten:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

An die maßgeblichen Beträge der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer wird mittels einer etwa ein Monat vor Fälligkeit erstellten Benachrichtigung erinnert. Wer sich nicht mehr um Fälligkeitstermine und die rechtzeitige Einzahlung kümmern möchte, hat die Möglichkeit, die Einkommensteuervorauszahlungen bequem mittels SEPA-Lastschriftverfahren (Einziehungsauftrag) zu entrichten.

Im ersten Geschäftsjahr eines Unternehmens dient eine Gewinnschätzung als Berechnungsbasis für die Einkommensteuervorauszahlung.

In den Folgejahren setzt das Finanzamt bei Ergehen des Einkommensteuerbescheids auch die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das laufende Jahr (die Vorauszahlungen dieses Jahres werden aber grundsätzlich nur geändert, wenn der Einkommensteuerbescheid bis 30. September ergeht) und die Folgejahre fest.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Ebenso wie gegen den Einkommensteuerbescheid kann auch gegen den Vorauszahlungsbescheid beim Finanzamt unter Bekanntgabe und Begründung der gewünschten Änderungen Beschwerde eingelegt werden.

Beschwerdefrist:

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids

Unabhängig davon kann bis 30. September eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergeben wird. Dieser Antrag muss entsprechend begründet sein.

Die Vorauszahlungen werden bei der Einkommensteuerveranlagung – ebenso wie die Lohnsteuer – auf die nach dem Tarif ermittelte Einkommensteuer angerechnet. Erweisen sich die Einkommensteuervorauszahlungen als zu niedrig, wird die Nachzahlung ab 1. Oktober des Folgejahres verzinst (Anspruchszinsen). Dies kann durch Leistung einer entsprechenden Zahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung vermieden werden. Dabei besteht jedoch eine Freigrenze von 50 Euro. Umgekehrt werden aber auch Gutschriften wegen zu hoher Vorauszahlungen ab 1. Oktober des Folgejahres zu Gunsten der/des Steuerpflichtigen verzinst.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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