Doppelbesteuerungsabkommen

Allgemeines zu Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit den wichtigsten Staaten Verträge abgeschlossen (sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen), die verhindern, dass Unternehmerinnen/Unternehmer, die grenzüberschreitende Aktivitäten setzen, sowohl in Österreich als auch im Ausland – also doppelt – besteuert werden.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf, also letzten Endes besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist jedenfalls eine effektive Einmalbesteuerung. Voraussetzung dafür, dass sich die Unternehmerin/der Unternehmer auf ein DBA berufen kann, ist, dass sie/er in Österreich ansässig ist, was sie/er gegenüber dem anderen Staat durch Vorlage der österreichischen Ansässigkeitsbestätigung belegen kann. Die Ansässigkeitsbestätigung erhält die Unternehmerin/der Unternehmer bei ihrem/seinem Finanzamt ( BMF) (Formular ZS-A).

Wenn das DBA dem anderen Staat ein Besteuerungsrecht gibt, so erfolgt die Besteuerung (was, wie, wie viel etc.) ausschließlich nach dortigem Steuerrecht. Die Unternehmerin/der Unternehmer muss sich um die korrekte Versteuerung in diesem Staat kümmern. Das österreichische Finanzamt kann dabei keine Hilfe leisten. Insbesondere muss sich die Unternehmerin/der Unternehmer für Informationen über das in manchen Staaten erforderliche Rückerstattungsverfahren an die jeweiligen ausländischen Steuerbehörden wenden.

Die Besteuerung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern richtet sich in der Regel danach, wo sie tätig werden. Nähere Informationen zur Besteuerung nach Doppelbesteuerungsabkommen bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ( oesterreich.gv.at) finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Formulare

Ansässigkeitsbescheinigung/Certificate of Residence – ZS-A

Grundregeln der Doppelbesteuerungsabkommen

Jedes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist für sich ein eigener bilateraler Staatsvertrag (Gesetz) und kann daher von den DBA mit anderen Staaten abweichen. Im konkreten Einzelfall ist daher immer das jeweilige DBA heranzuziehen. Die von Österreich abgeschlossenen DBA orientieren sich aber weitestgehend am sogenannten OECD-Musterabkommen. Demnach darf der Aktivitätsstaat unternehmerische Einkünfte zumeist dann besteuern, wenn dort für die Aktivität eine Betriebsstätte besteht.

Aktivitäten der Künstlerinnen/Künstler und Sportlerinnen/Sportler dürfen zumeist auch ohne Vorliegen einer Betriebsstätte im Auftrittsstaat besteuert werden (Quellensteuer).

Gründet die Unternehmerin/der Unternehmer für ihre/seine Aktivität im anderen Staat eine eigene Gesellschaft, dann werden die Einkünfte (Gewinne, Verluste) dieser Gesellschaft ausschließlich im anderen Staat steuerlich erfasst. Es wird in der Regel erst die Gewinnausschüttung einer solchen ausländischen Gesellschaft an die österreichische Unternehmerin/den österreichischen Unternehmer (Dividende) in Österreich besteuert. Ist die Unternehmerin/der Unternehmer eine Körperschaft, so sind besondere Regelungen zu beachten. Eine Dividende darf nach manchen DBA im anderen Staat besteuert werden, wobei das DBA in der Regel diesen Quellensteuerabzug begrenzt (bei Schachteldividenden zumeist mit 5 Prozent, bei anderen Dividenden mit 15 Prozent). Nach Unionsrecht (EU-Recht) besteht bei Gewinnausschüttungen an eine wesentlich beteiligte Gesellschaft zumeist ein Quellensteuerverbot. 

Wenn Einkünfte nach dem DBA im anderen Staat besteuert werden dürfen, dann erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder dadurch, dass diese Einkünfte in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei sind, oder durch Anrechnung der Auslandssteuer auf die österreichische Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Jedenfalls sind diese Einkünfte in der Steuererklärung anzuführen.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

DBA sehen unterschiedliche Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor. Bei diesen Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird zwischen Anrechnungsmethode und Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt unterschieden.

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag).

Beispiel

Frau E. arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber in St. Gallen. Sie lebt jedoch mit ihrer Familie in Österreich und ist daher in Österreich ansässig. Ihr Jahreseinkommen beträgt 35.000 Euro, wobei sie nur Einkünfte aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit erzielt. Für dieses Einkommen ist sie aufgrund des Tätigkeitsortprinzips in der Schweiz steuerpflichtig. Allerdings hat Österreich als Ansässigkeitsstaat ebenfalls ein Besteuerungsrecht. Laut DBA Österreich-Schweiz wird bei unselbständigen Einkünften eine Doppelbesteuerung mittels Anrechnungsmethode vermieden. In der Schweiz hat Frau E. bereits 2.700 Euro an Steuern bezahlt.

Einkommensteuer nach österreichischem Steuertarif:
(35.000 – 31.000) x 42 Prozent + 5.950 - 400 Euro (Verkehrsabsetzbetrag) = 7.230,00 Euro
- anrechenbare Steuer aus der Schweiz                                                                      2.700,00 Euro
Einkommensteuer in Österreich:                                                                                   4.530,00 Euro

Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

Beispiel

Herr L. lebt mit seiner Familie in Österreich und bezieht von Jänner bis August Einkünfte, die in Österreich steuerpflichtig sind, in Höhe von insgesamt 23.000 Euro. Ab September arbeitet er für ein deutsches Schifffahrtsunternehmen, wobei sein alleiniger Wohnsitz in Österreich bleibt. Er verdient auf dem Schiff 11.000 Euro. Laut DBA Deutschland-Österreich sind diese Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig. Die Einkommensteuer in Deutschland beträgt für diese Einkünfte insgesamt 2.400 Euro. Österreich darf die in Deutschland versteuerten Einkünfte nicht nochmals besteuern, allerdings den Progressionsvorbehalt anwenden:

Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht hat (23.000 Euro) + Einkünfte, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat (11.000 Euro) = Gesamteinkünfte (34.000 Euro)

Einkommensteuer nach österreichischem Steuertarif:
Steuer für Gesamteinkünfte: (34.000 – 31.000) x 42 Prozent + 5.950 = 7.210 Euro
Durchschnittssteuersatz: (7.210 Euro / 34.000 Euro) = 21,21 Prozent
Tatsächliche Steuer: 23.000 Euro x 21,21 Prozent - 400 Euro (Verkehrsabsetzbetrag) = 4.478,30 Euro
Gesamtsteuerbelastung des Herrn L.: 2.400 Euro (DE) + 4.478,30 Euro (AT) = 6.878,30 Euro

Betriebsstätte

Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden folgende Einrichtungen als Betriebsstätte bezeichnet: Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch. Diese Aufzählung nennt nur typische Betriebsstätten, ist aber nicht abschließend, sodass auch andere feste Geschäftseinrichtungen als Betriebsstätte in Betracht kommen können. Für Bauausführungen oder Montagen gilt, dass sie jedenfalls dann eine Betriebsstätte begründen, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet (diese Frist weicht bei einigen DBA ab, sodass hier jedenfalls das jeweilige DBA zu beachten ist).

Keine Betriebsstätte sind in der Regel reine Lager, Ausstellungsräume oder Auslieferungslager, sowie die Warenbestände selbst. Auch reine Einkaufs- oder Informationsbeschaffungseinrichtungen begründen ebenso wenig eine Betriebsstätte wie Einrichtungen für bloße Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten. Auch in diesen Fällen ist jedoch immer das jeweilige DBA zu beachten, da in manchen DBA Abweichungen bei der Betriebsstättendefinition vorgesehen sind.

Die DBA sprechen auch dann von einer Betriebsstätte, wenn für das Unternehmen eine abhängige Vertreterin/ein abhängiger Vertreter tätig wird, der Abschlussvollmacht besitzt und diese auch gewöhnlich ausübt ("Vertreterbetriebsstätte"). In diesem Fall darf der andere Staat jene Gewinne, die die Unternehmerin/der Unternehmer durch die Vertreterin/den Vertreter erwirtschaftet, besteuern. Die Provision hat die Vertreterin/der Vertreter selbst zu versteuern. Maklerinnen/Makler, Kommissionärinnen/Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreterinnen/andere unabhängige Vertreter führen zu keiner Vertreterbetriebsstätte, sofern sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Manche DBA sehen vor, dass auch ohne feste Geschäftseinrichtung und ohne Vertreterin/Vertreter eine Betriebsstätte anzunehmen ist, wenn die unternehmerische Tätigkeit im anderen Staat einen bestimmten Zeitraum, zumeist sechs Monate, übersteigt ("Dienstleistungsbetriebsstätte"). Da im Staat der Aktivität eine allfällige Steuerpflicht an das Vorliegen einer Betriebsstätte (Vertreterbetriebsstätte, Dienstleistungsbetriebsstätte) knüpft, sollten diesbezügliche Fragen genau abgeklärt werden.

Wird im anderen Staat eine Betriebsstätte betrieben, müssen die Gewinne des Unternehmens zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus aufgeteilt werden. Nach dem Recht der DBA erfolgt die Gewinnaufteilung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Der Fremdvergleichsgrundsatz erfordert es, dass Geschäftsbeziehungen zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus in gleicher Weise behandelt werden wie Geschäftsbeziehungen zwischen unabhängigen Unternehmen.

Weiterführende Informationen

Verbundene Unternehmen und Verrechnungspreise

Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen (also zum Beispiel zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder Unternehmen unter derselben Kontrolle) sind nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu verrechnen. Das bedeutet, dass verbundene Unternehmen Verrechnungspreise ansetzen müssen, die jenen Preisen entsprechen, die zwischen unabhängigen Geschäftspartnern vereinbart worden wären.

Weiterführende Informationen

Künstler und Sportler

Für Künstlerinnen/Künstler und Sportlerinnen/Sportler sehen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelmäßig vor, dass die Einkünfte aus Auslandsauftritten im Staat des Auftritts besteuert werden dürfen, und zwar unabhängig davon, ob sie nicht selbstständig oder selbstständig tätig sind, und auch unabhängig davon, ob eine Betriebsstätte vorliegt.

Dividenden, Zinsen, Lizenzen (Lizenzgebühren)

Nach manchen der DBA hat der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht, doch sehen einige DBA sehr wohl ein (eingeschränktes) Quellenbesteuerungsrecht vor. Ob der Quellenstaat gleich bei der Zahlung auf die Einbehaltung der Quellensteuer verzichtet oder den Abzug einer Quellensteuer mit nachfolgender Rückzahlung über Antrag vorsieht, hängt vom Recht des Quellenstaates ab. Erlaubt der Quellenstaat die Auszahlung ohne Quellensteuerabzug, so wird die Unternehmerin/der Unternehmer der ausländischen Schuldnerin/dem ausländischen Schuldner der Zinsen/Dividenden/Lizenzgebühren eine Ansässigkeitsbestätigung vorlegen müssen. Die Ansässigkeitsbestätigung erhält die Unternehmerin/der Unternehmer bei ihrem/seinem Finanzamt ( BMF) (Formular ZS-A). Das Rückerstattungsverfahren richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Quellenstaates. Bereits zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung sollte bedacht werden, dass Staaten für die Rückerstattung zunehmend kostenpflichtige Unterlagen (z.B. beglaubigte Ausweiskopien, Bestätigungen von Zwischenhändlern) voraussetzen.

Verlangt der Quellenstaat den Abzug einer Quellensteuer und führt er die DBA-konforme Steuerentlastung nur über Antrag auf Rückzahlung durch, so muss die Unternehmerin/der Unternehmer bei der zuständigen Behörde des Quellenstaates den Antrag stellen und dabei das jeweilige Quellensteuerformular dieses Staates verwenden.

Weiterführende Links

Entlastung von ausländischen Quellensteuern ( BMF)

Formulare

Ansässigkeitsbescheinigung/Certificate of Residence – ZS-A

Doppelte Besteuerung trotz Doppelbesteuerungsabkommen: Verständigungsverfahren

Es kann vorkommen, dass sowohl Österreich als auch das Ausland besteuern wollen, obwohl ein DBA besteht. Der häufigste Grund dafür ist, dass die beiden Staaten den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen (z.B.: Erfüllt eine bestimmte Einrichtung, die die Unternehmerin/der Unternehmer im Ausland nutzt, bereits die Voraussetzungen einer Betriebsstätte?) oder einen Begriff des DBA unterschiedlich auslegen (z.B.: Arbeitgeberin/Arbeitgeber bei der Personalentsendung).

In solchen Fällen besteht für eine österreichische Unternehmerin/einen österreichischen Unternehmer, die/der erfolglos versucht hat, im Ausland die gleiche Beurteilung wie durch das österreichische Finanzamt zu erhalten, die Möglichkeit, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen. Die zuständigen Behörden suchen dann gemeinsam mit dem Ausland nach einer Lösung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Unternehmerinnen/Unternehmer, die den Sachverhalt gegenüber dem Ausland anders darstellen als gegenüber dem österreichischen Finanzamt oder durch eine missbräuchliche Gestaltung Anlass für einen möglichen Steuerkonflikt geben, können mit keiner Unterstützung durch ein Verständigungsverfahren rechnen.

Weiterführende Links

Erbschaft und Schenkung

Internationale Doppelbesteuerungen können sich infolge der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Österreich in diesem Bereich nicht mehr ergeben. Wird im Ausland gelegenes Betriebsvermögen oder Grundbesitz geschenkt oder vererbt, so hat das Ausland auch nach den Regeln eines DBA das Besteuerungsrecht. Bei zu einer Auslandsbetriebsstätte gehörendem Vermögen kann es daher dort zu einer Besteuerung kommen, wenn dies das dortige Steuerrecht vorsieht. Die bestehenden DBA auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer können dies nicht verhindern, da das Besteuerungsrecht an diesen Vermögenswerten dem ausländischen Staat zugeteilt wird und keine Doppelbesteuerung vorliegt.

Weiterführende Links

Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuern ( BMF)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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