Reverse Charge System

Allgemeine Informationen

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich von dem Unternehmen geschuldet, das die Warenlieferung oder Dienstleistung erbringt. Es hat die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im Rahmen des sogenannten Reverse Charge Systems (Übergang der Steuerschuld), ist jedoch nicht das Unternehmen, das die Leistung erbringt, sondern das Unternehmen, das die Leistung empfängt, Schuldner der Umsatzsteuer. Das empfangende Unternehmen trifft in diesem Fall die Verpflichtung, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern in Österreich.

Zum Übergang der Steuerschuld kann es etwa kommen, wenn ein ausländisches Unternehmen, das nicht im Inland betrieben wird bzw. im Inland auch keine Betriebsstätte hat, eine Dienstleistung oder eine Werklieferung an ein österreichisches Unternehmen erbringt und diese aufgrund der Leistungsortregeln in § 3a Abs 6 UStG in Österreich zu versteuern ist. Von der Reverse Charge Regelung ausgenommen sind die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs 11a UStG genannten Leistungen sowie die Vermietung von Grundstücken.

Auch bei gewissen inländischen Lieferungen oder Dienstleistungen kann es zum Übergang der Steuerschuld kommen. Z.B. bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten, bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und bei Bauleistungen (siehe § 19 Abs 1a bis 1e UStG und Schrott-Umsatzsteuerverordnung sowie Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung). Bei Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld, wenn die Empfängerin/der Empfänger selbst mit der Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt (§ 19 Abs 1a UStG).

Reverse Charge Rechnung

Im Falle des Reverse Charge erhält das Unternehmen, das die Leistung empfängt, vom leistenden Unternehmen lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis) und schuldet die darauf entfallende Umsatzsteuer, die – soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht – wiederum als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Rechnung ist bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats auszustellen.

Bei der Rechnungsausstellung im Rahmen des Reverse Charge Systems, muss Folgendes beachtet werden (§ 11 Abs 1a UStG):

  • Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger
  • Angabe der UID-Nummer des leistenden Unternehmens und der UID-Nummer der Empfängerin/des Empfängers
  • Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist das Finanzamt ( BMF).

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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