Umsatzsteuervoranmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss:
Umsatzsteuer (Entgelt × Steuersatz) - abziehbare Vorsteuer = Zahllast/Gutschrift
Die Darstellung der USt-Berechnung erfolgt im Zuge der Erfassung der Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U30. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese an das Finanzamt abgeführt werden. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaatensowie für Unternehmen aus Drittländern. Sofern ausländische Unternehmen in Österreich keine Umsatzsteuer abführen müssen, können österreichische Vorsteuern gegebenenfalls im Wege des Vorsteuererstattungsverfahren beantragt werden.
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro überstiegen haben, sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 100.000 Euro sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Voraussetzungen
Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro überstiegen haben, sind zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Übersteigt der Vorjahresumsatz 35.000 Euro, aber nicht 100.000 Euro, sind vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums ist die Wahl des Kalendermonats als Voranmeldungszeitraum möglich (§ 21 Abs 2 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Wird die Umsatzgrenze von 35.000 Euro nicht überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nur insoweit, als die Unternehmerin/der Unternehmer vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet wird, z.B. die Aufzeichnungspflichten nach § 18 UStG nicht erfüllt werden. Dasselbe gilt, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss ergibt oder die Vorauszahlung nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wird. Dies kommt regelmäßig bei Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmern, deren Vorjahresumsatz 35.000 Euro nicht übersteigt und die zur Steuerpflicht optiert haben (§ 6 Abs 3 Umsatzsteuergesetz – UStG), in Betracht.
Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind weiter Unternehmerinnen/Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung (siehe UStR Rz 2807)
Umsatz |
UVA-Abgabe (Umsätze des Vorjahres) |
Jahreserklärung (Umsätze des laufenden Jahres) |
Zahlung |
0 Euro bis 35.000 Euro** |
Nein |
Nein(*) |
Nein(*) |
0 Euro bis 35.000 Euro (Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung) |
Nein | Ja | Quartal |
35.000 Euro bis 100.000 Euro |
Quartal |
Ja |
Quartal |
über 100.000 Euro |
Monat |
Ja |
Monat |
* Eine Kleinunternehmerin/ein Kleinunternehmer ist zur Zahlung der Umsatzsteuer und Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf sie/ihn übergeht, sie/er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung.
** bis 31. Dezember 2019: 30.000 Euro
Fristen
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar) einzureichen. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.
Beispiel
Monatszahler: Die Zahllast für den Monat Mai ist am 15. Juli zu entrichten und die UVA muss spätestens am 15. Juli eingereicht werden.
Vierteljahreszahler: Die Zahllast für das dritte Kalendervierteljahr (Juli bis September) ist am 15. November fällig. An diesem Tag muss auch spätestens die UVA eingereicht werden.
Auf dem Erlagschein müssen unbedingt der Zeitraum – der betreffende Monat bzw. das Kalendervierteljahr – und die Höhe der Zahllast angegeben werden.
Zuständige Stelle
Im Normalfall ist jenes Finanzamt (→ BMF) zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet (Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig (Betriebsfinanzamt).
Verfahrensablauf
Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuererklärung elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck U30 zu verwenden. Es sollte unbedingt eine Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) bzw. der elektronischen Erklärung aufbewahrt werden. Bei Abgabe der Voranmeldungen über die "steuerliche Vertreterin"/den "steuerlichen Vertreter" sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels FinanzOnline (→ BMF) zu erfolgen hat, stehen alle erforderlichen Formulare in der Formularübersicht Umsatzsteuer (→ BMF) auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen oder bei allen Finanzämtern zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
- §§ 6 und 21 Umsatzsteuergesetz
- Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Experteninformation
- Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (Findok)
Zum Formular
- Formular U30
- FinanzOnline
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
- USP-Redaktion
- Bundesministerium für Finanzen