Umsatzsteuervoranmeldung

Allgemeine Informationen

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss:

Umsatzsteuer (Entgelt × Steuersatz) - abziehbare Vorsteuer = Zahllast/Gutschrift

Die Darstellung der USt-Berechnung erfolgt im Zuge der Erfassung der Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U30. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese an das Finanzamt abgeführt werden. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sowie für Unternehmen aus Drittländern. Sofern ausländische Unternehmen in Österreich keine Umsatzsteuer abführen müssen, können österreichische Vorsteuern gegebenenfalls im Wege des Vorsteuererstattungsverfahrens beantragt werden.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro überstiegen haben, sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.

Wird die Umsatzgrenze von 35.000 Euro nicht überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nur insoweit, als das Unternehmen vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet wird, z.B. wenn die Aufzeichnungspflichten nach § 18 UStG nicht erfüllt werden. Dasselbe gilt, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss ergibt oder die Vorauszahlung nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wird. Dies kommt regelmäßig bei Kleinunternehmen, deren Vorjahresumsatz 35.000 Euro nicht übersteigt und die zur Steuerpflicht optiert haben (§ 6 Abs. 3 UStG), in Betracht.

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind auch Unternehmen, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.

Voraussetzungen

Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro überstiegen haben, sind zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Übersteigt der Vorjahresumsatz 35.000 Euro, aber nicht 100.000 Euro, sind vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums ist die Wahl des Kalendermonats als Voranmeldungszeitraum möglich (§ 21 Abs 2 Umsatzsteuergesetz – UStG).

UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung (siehe UStR Rz 2807)

Umsatz

UVA-Abgabe (Umsätze des Vorjahres)

Jahreserklärung (Umsätze des laufenden Jahres)

Zahlung

0 Euro bis 35.000 Euro**
(Kleinunternehmer)

Nein

Nein(*)

Nein(*)

0 Euro bis 35.000 Euro
(Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung)
Nein Ja Quartal

35.000 Euro bis 100.000 Euro

Quartal

Ja

Quartal

über 100.000 Euro

Monat

Ja

Monat

* Ein Kleinunternehmen ist in folgenden Fällen zur Zahlung der Umsatzsteuer und Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet: bei Übergang der Steuerschuld auf das Kleinunternehmen, bei Überschreiten der Erwerbsschwelle oder bei Verzicht auf die Erwerbsschwelle, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung.

** bis 31. Dezember 2019: 30.000 Euro

Fristen

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar). Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.

Beispiel

Monatszahler: Die Zahllast für den Monat Mai ist am 15. Juli zu entrichten und die UVA muss spätestens am 15. Juli eingereicht werden.
Vierteljahreszahler: Die Zahllast für das dritte Kalendervierteljahr (Juli bis September) ist am 15. November fällig. An diesem Tag muss auch spätestens die UVA eingereicht werden.
Auf dem Erlagschein müssen unbedingt der Zeitraum – der betreffende Monat bzw. das Kalendervierteljahr – und die Höhe der Zahllast angegeben werden.

Zuständige Stelle

Im Normalfall das Finanzamt Österreich, sofern nicht das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.

Verfahrensablauf

Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuererklärung elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck U30 zu verwenden. Es sollte unbedingt eine Kopie der UVA bzw. der elektronischen Erklärung aufbewahrt werden. Bei Abgabe der Voranmeldungen über die "steuerliche Vertreterin"/den "steuerlichen Vertreter" sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels FinanzOnline ( BMF) zu erfolgen hat, stehen alle erforderlichen Formulare in der Formularübersicht Umsatzsteuer ( BMF) auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen oder bei allen Finanzämtern zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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