Registrierkassenpflicht während der Corona-Krise

Umgang mit Registrierkassen im Falle von Betriebsschließungen

Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Auch im wirtschaftlichen Regelbetrieb sind während sonstiger temporärer Schließzeiten, beispielsweise bei Saisonbetrieben, die Registrierkassen nicht abzumelden. Das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen würden einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.

Kann im Falle von Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus eine Registrierkasse nicht rechtzeitig installiert werden, ist aufgrund der besonderen Umstände auch dann keine Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems gegeben, wenn die Grenzbeträge für die Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im entsprechenden Voranmeldungszeitraum oder danach erstmalig überschritten wurden und bis dahin keine derartige Registrierkasse verwendet wird. Das bedeutet, dass die Registrierkassenpflicht aufgeschoben wird.

Hinweis

Grundsätzlich gilt: Wenn aufgrund der besonderen Umstände der COVID-19-Krise keine Registrierkasse genutzt wird oder die Registrierkasse über keine Sicherheitseinrichtung verfügt, liegt – selbst bei objektiver Pflichtverletzung – keine Finanzordnungswidrigkeit vor.

Letzte Aktualisierung: 7. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen