Einkommensteuer

Aktuelle Informationen über Einkommensteuer, Einkunftsarten, Tarifstufen, Steuererklärung, Steuerabsetzbeträge, Einkommensteuervorauszahlungen etc.

Information für Einsteiger

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer (ESt) unterliegen. Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen ("beschränkte Steuerpflicht", § 1 Abs 3 EStG). Werden bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes die Haupteinkünfte in Österreich erzielt, besteht für EU/EWR-Bürgerinnen/EU/EWR-Bürger die Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dies sichert die steuerliche Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse, vor allem wird das volle steuerfreie Existenzminimum von zumindest 12.816 Euro gewährt.

Eine Steuerpflichtige/ein Steuerpflichtiger kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es sogenannte "Doppelbesteuerungsabkommen", die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuer bezahlt. Für Gebiete, mit denen kein gültiges Abkommen abgeschlossen worden ist, erfolgt eine allfällige Entlastung nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsverordnung.

Das Einkommen setzt sich zusammen aus der Summe der einzelnen Einkünfte.

Diese lassen sich in folgende sieben Einkunftsarten unterteilen:

Betriebliche Einkünfte (Gewinneinkünfte)

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Landwirtinnen/Landwirte, Gärtnerinnen/Gärtner, Forstwirtinnen/Forstwirte etc.)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (insbesondere Freiberuflerinnen/Freiberufler wie Architektinnen/Architekten, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte; weiters Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie an der GmbH wesentlich beteiligt sind – zu mehr als 25 Prozent, bei einer Beteiligung unter 25 Prozent liegt nicht selbständige Arbeit vor)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (alle sonstigen, selbständigen, nachhaltigen Tätigkeiten, die über bloße Verwaltung des eigenen Vermögens bzw. durch Vermietung hinausgehen)

Außerbetriebliche Einkünfte (Überschusseinkünfte)

  • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z.B. Angestellte, Arbeiter/Arbeiterinnen, Pensionisten/Pensionistinnen)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere Immobilienvermietung)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden). Für ab 1. Jänner 2011 angeschaffte und ab 1. April 2012 veräußerte Kapitalanlagen fallen auch Substanzgewinne (z.B. Überschuss aus dem Verkauf von Aktien) grundsätzlich unter die Kapitelertragsteuer und sind damit endbesteuert.
  • Sonstige Einkünfte (z.B. bestimmte Leibrenten, Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen ( oesterreich.gv.at), Spekulationsgewinne, Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen, Funktionsgebühren)

Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z.B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen).

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Das so ermittelte Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG) bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer (siehe dazu auch im Kapitel "Tarifstufen").

Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jeder unbeschränkt Steuerpflichtigen/jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt jährlich mindestens:

  • Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer: ca. 18.7821 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 17.111 Euro)
  • Für Selbstständige: 12.816 Euro

1) ohne sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG (insbesondere 13./14. Monatsgehalt); das höhere steuerfreie Basiseinkommen gegenüber dem Grundbetrag von 12.816 Euro ist auf die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag) zurückzuführen. Siehe dazu "Steuerabsetzbeträge".

Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) unterliegen die einzelnen Gesellschafterinnen/die einzelnen Gesellschafter (natürliche Personen) der Einkommensteuer. Es wird aber zunächst in einem separaten, der Einkommensteuerveranlagung vorgelagerten, Verfahren der vom Unternehmen erzielte Gewinn ermittelt und bescheidmäßig festgestellt (§ 188 Bundesabgabenordnung – BAO). Die Höhe des auf die einzelne Gesellschafterin/den einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis und den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Sodann erfolgt die Besteuerung des zuvor festgestellten Gewinnanteiles für jede Gesellschafterin/jeden Gesellschafter in ihrem/seinem Einkommensteuerverfahren. Die jährlich einzureichende Erklärung für die Feststellung von gemeinschaftlichen Einkünften kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Erklärungen elektronisch eingebracht werden.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG) haben anstelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer von 24 Prozent abzuführen. Die Gewinne können sodann an die Gesellschafterinnen/Gesellschafter (Aktionärinnen/Aktionäre, GmbH-Gesellschafterinnen/GmbH-Gesellschafter) ausgeschüttet werden und unterliegen dann als Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) einer nochmaligen Besteuerung von 27,5 Prozent, bei inländischen Ausschüttungen in Form eines Kapitalertragsteuerabzugs.

Für die Gewinnermittlung im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten stehen der Unternehmerin/dem Unternehmer mehrere Möglichkeiten offen. Details finden Sie im Kapitel "Betriebliches Rechnungswesen".

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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