Gewinnfreibetrag

Allgemeines

Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (Erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Als "letzte" Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag (GFB) von bis zu 15 Prozent (ab dem Jahr 2022) des (vorläufig ermittelten) Gewinnes abgezogen werden. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus

  • dem Grundfreibetrag (maximal für Gewinne bis 30.000 Euro; Grundfreibetrag daher bis 4.500 Euro); dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht – auch bei mehreren Betrieben – nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 30.000 Euro zu.
  • dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (bei Gewinnen über 30.000 Euro); dieser muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden.

Höhe

Der Gewinnfreibetrag steht mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt ab dem Jahr 2022 für:

  • Gewinne bis zu 30.000 Euro: 15 Prozent
  • die nächsten 145.000 Euro: 13 Prozent
  • die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent
  • die nächsten 230.000 Euro: 4,5 Prozent

Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit 45.950 Euro.

Beispiel

Im Wirtschaftsjahr 2023 wurden folgende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (WG) getätigt bzw. folgende Gewinne erzielt (Beträge in Euro):

 

Fall 1

Fall 2

Fall 3

Fall 4

Fall 5

Gewinn vor GFB

40.000

-30.000

190.000

280.000

650.000

Höchstmögliches Ausmaß GFB

5.800

0

24.4001)

30.700

45.9504)

Grundfreibetrag

4.500

0

4.500

4.500

4.500

Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB

1.300

0

19.9002)

26.200

41.450

Investitionen in begünstigte WG

6.000

20.000

24.000

25.000

60.000

investitionsbedingter GFB

1.300

0

19.9002)

25.0003)

41.450

GFB gesamt

5.800

0

24.400

29.500

45.9504)

Gewinn endgültig

34.200

-30.000

165.600

250.500

604.050

1) 4.500 (30.000 x 15 Prozent) + 18.850 (145.000 x 13 Prozent) + 1.050 (15.000 x 7 Prozent) = 24.400
2) 24.400 (Zeile 2) – 4.500 (Zeile 3) = 19.900
3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt
4) Absoluter Höchstbetrag

Der Grundfreibetrag steht auch bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung (unabhängig von der Rechtsgrundlage der Pauschalierung) zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann hingegen bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht beansprucht werden.

Beträgt der Gewinn mehr als 30.000 Euro, kann innerhalb des Höchstbetrages (siehe oben) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht dann in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zu. Er ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend zu machen.

Die Absetzung für Abnutzung für körperliche Wirtschaftsgüter wird dadurch nicht berührt. Diese steht unabhängig davon zusätzlich zu. Auch bei begünstigten Wertpapieren werden die Anschaffungskosten im Effekt zweifach berücksichtigt: Im Anschaffungsjahr in Form des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages und im Jahr der Veräußerung (Entnahme) durch den Abgang des Buchwertes.

Vom Gewinnfreibetrag ausgenommen sind Gewinne aus der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabe (Veräußerungsgewinne).

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

  • Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
  • Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.

Nicht begünstigt bleiben insbesondere:

Nachversteuerung, Ersatzbeschaffung

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf einer Behaltefrist von vier Jahren (Fristenberechnung von Tag zu Tag) aus dem Betriebsvermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen. Gleiches gilt bei dauerhafter Verbringung ins Ausland (ausgenommen bei entgeltlicher Überlassung im EU/EWR-Raum). Es ist daher wichtig, jene Wirtschaftsgüter genau zu verzeichnen, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (ganz oder teilweise) herangezogen werden.

Bei Wertpapieren im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn im Jahr des Ausscheidens (bzw. der Verbringung) eine sogenannte "Ersatzbeschaffung" durch abnutzbare Anlagegüter innerhalb desselben Kalenderjahres erfolgt. In diesem Fall kommt es für die Ermittlung der Behaltefrist zu einer Zusammenrechnung der Besitzzeiten, d.h. die bisherige Behaltefrist läuft beim ersatzbeschafften Wirtschaftsgut weiter ("Fehlzeiten" innerhalb eines Jahres hemmen den Fristenlauf). Bei vorzeitiger Tilgung von Wertpapieren ist unter gewissen Voraussetzungen eine "Wertpapierersatzbeschaffung" möglich.

Bei vorzeitigem Ausscheiden begünstigter abnutzbarer Anlagegüter ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich. Eine Nachversteuerung unterbleibt hier nur bei Ausscheiden durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff.

Hinweis

Als "höhere Gewalt" gilt grundsätzlich jedes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes gegen den Willen der Unternehmerin/des Unternehmers (z.B. Zerstörung, Diebstahl, aber auch schlichtes "Kaputtwerden").

Im Falle der Übertragung eines Betriebes wird die Nachversteuerungsverpflichtung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger überbunden (sofern die "nachversteuerungshängigen" Wirtschaftsgüter mitübertragen werden). Die Behaltefrist läuft dann bei ihr/ihm weiter. Von der unentgeltlichen Rechtsnachfolgerin/vom unentgeltlichen Rechtsnachfolger getätigte Investitionen können nur ihren/seinen Gewinn im Wege eines investitionsbedingten GFB schmälern, nicht auch jenen der Überträgerin/des Überträgers. Wird der Betrieb aufgegeben und werden die begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung, und zwar zu Gunsten des (in der Regel begünstigten) Veräußerungsgewinns (§ 24 Einkommensteuergesetz).

Geltendmachung

Der Freibetrag ist in der Steuererklärung getrennt nach körperlichen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren auszuweisen. Bei körperlichen Wirtschaftsgütern ist die Inanspruchnahme des Freibetrages im Anlageverzeichnis zu dokumentieren; bei Wertpapieren ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, in das die Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wurde, einzutragen sind.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen