Einlagen- und Innenfinanzierungs-Evidenzkonto

Allgemeine Informationen

Das Körperschaftsteuerrecht sieht vor, dass Einlagen, die von Anteilsinhaberinnen/Anteilsinhabern geleistet werden, steuerneutral sind. Demnach erhöhen Einlagen auf Ebene der Körperschaft den steuerlichen Gewinn nicht. Auf Ebene der Anteilseignerin/des Anteilseigners erhöhen sie die Anschaffungskosten bzw. den Buchwert ihrer/seiner Beteiligung.

Achtung

Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Eine Einlagenrückzahlung stellt den umgekehrten Vorgang zu einer solchen Einlage dar und soll dementsprechend auch spiegelbildlich dazu behandelt werden: Auf Ebene der Körperschaft beeinflusst eine Einlagenrückzahlung den steuerlichen Gewinn nicht, auf Ebene der Anteilseignerin/des Anteilseigners mindert sie die Anschaffungskosten bzw. den Buchwert ihrer/seiner Beteiligung. Sinken die Anschaffungskosten bzw. der Buchwert durch eine Einlagenrückzahlung unter Null, so stellt dies im betrieblichen (ebenso wie im außerbetrieblichen) Bereich stets eine steuerpflichtige Veräußerung dar.

§ 4 Abs 12 EStG 1988 sieht grundsätzlich ein Wahlrecht vor, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden kann. Dabei setzt die steuerliche Behandlung einer unternehmensrechtlichen Gewinnausschüttung als Einlagenrückzahlung einen positiven Einlagenstand, die steuerliche Behandlung als offene Ausschüttungen grundsätzlich einen positiven Innenfinanzierungsstand voraus. Einlagenrückzahlungen mindern den Einlagenstand, offene Ausschüttungen den Innenfinanzierungsstand der ausschüttenden Körperschaft.

Der Stand der Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben. Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, erhöhen die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (§ 235 UGB) ausgeschüttet werden können. Verdeckte Ausschüttungen werden steuerlich als Ausschüttung behandelt, selbst wenn das Innenfinanzierungskonto negativ ist.

Damit der jeweilige Einlagen- und Innenfinanzierungsstand dokumentiert und nachvollziehbar ist, sieht § 4 Abs. 12 EStG 1988 vor, dass Körperschaften den Stand der Einlagen sowie der Innenfinanzierung im Wege eines Evidenzkontos erfassen und deren Veränderungen laufend fortschreiben müssen. Da es auf den steuerlichen Einlagenbegriff ankommt, muss das bilanzmäßig ausgewiesene Eigenkapital nicht unbedingt mit dem steuerlich relevanten Eigenkapital übereinstimmen.

Entsprechend der unternehmensrechtlichen Untergliederung der "Innenfinanzierung" und "Außenfinanzierung" in gebundene und nicht gebundene Bilanzpositionen sind Einlagen und Innenfinanzierung auch für steuerliche Zwecke in "disponible" und "indisponible" Größen zu untergliedern. Diese Untergliederung steckt den Rahmen für die Ausübung des Wahlrechts zwischen Einlagenrückzahlung und offener Ausschüttung ab.

Es sind mindestens folgende vier Evidenz-Subkonten zu führen:

  1. Indisponibles Einlagen-Subkonto
  2. Disponibles Einlagen-Subkonto
  3. Indisponibles Innenfinanzierung-Subkonto
  4. Disponibles Innenfinanzierung-Subkonto

Alternativ dazu kann für Zwecke der Darstellung auch eine weitergehende Untergliederung der Evidenzkonten vorgenommen werden, die genauer an die bilanzmäßige Eigenkapitaldarstellung im Bilanzgliederungsschema des § 224 Abs 3 UGB anknüpft (z.B. Nennkapital-Subkonto, gebundene bzw. ungebundene Kapitalrücklagen-Subkonto, gesetzliche bzw. ungebundene Gewinnrücklagen-Subkonto, Bilanzgewinn-Subkonto).

Ein Surrogatkapital-Subkonto und ein Darlehenskapital-Subkonto sind – sofern notwendig – unabhängig von den eben dargestellten Evidenzkonten ebenfalls zu führen.

Das Evidenzkonto muss der jährlichen Steuererklärung angeschlossen werden.

Betroffene Unternehmen

Betroffen von der Möglichkeit der Einlagenrückzahlung sind alle inländischen Körperschaften, bei denen Einlagen im steuerlichen Sinne vorliegen. Es können daher auch eigentümerlose Körperschaften oder Vereine betroffen sein, soweit sie Surrogatkapital ausgeben.

Zuständige Stelle

Das Einlagen- und Innenfinanzierungsevidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Körperschaftsteuererklärung anzuschließen.

Das Wahlrecht zur Vornahme einer Einlagenrückzahlung muss in der KESt-Anmeldung getroffen werden. Wird keine Einlagenrückzahlung vorgenommen, muss die Kapitalertragsteuer (KESt) an das Finanzamt ( BMF) der/des zum Abzug Verpflichteten abgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass (vom 27. September 2017) des Bundesministers für Finanzen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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