Bessere Gestaltung von Bauland
Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn ein Grundstück durch eine behördliche Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland übertragen wird. Darunter sind Maßnahmen einer Behörde (z.B. Raumordnungs- oder Baubehörde) zu verstehen, denen sich eine Grundstückseigentümerin/ein Grundstückseigentümer nicht entziehen kann. Nicht befreit ist eine freiwillige Vereinbarung, weil dieser keine behördliche Maßnahme zu Grunde liegt. Das Finanzamt ist an die behördliche Maßnahme (Bescheid) gebunden.
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen