Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen:
- Die monatliche Bruttolohnsumme, die an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt wird
- Die monatlichen Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art an (Gesellschafterinnen/Gesellschafter-) Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Für Personen bei Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland: 70 Prozent des Gestellungsentgelts
- Für von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesene Personen: Ersatz der Aktivbezüge
- Die monatlichen Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
Nicht zur Bemessungsgrundlage der Bruttolohnsumme zählen:
- Ruhe- und Versorgungsbezüge
- Freiwillige Abfindungen und Abfertigungen
- Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 Einkommensteuergesetz 1988, das sind auszugsweise:
- 60 Prozent der in § 3 Abs 1 Z 10 genannten laufenden Bezüge, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen
- Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms beziehen
- Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen
- Freiwillige soziale Zuwendungen an alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, an bestimmte Gruppen oder an den Betriebsratsfonds
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
- Der geldwerte Vorteil, der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen ihrer/seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, entsteht
- Arbeitslöhne an begünstigt behinderte Menschen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
- Gehälter und sonstige Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz – EStG gewährt werden
Rechtsgrundlagen
§§ 3 und 22 Einkommensteuergesetz (EStG)
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen