Wer ist Steuerschuldner?

Schuldner der Grunderwerbsteuer sind

  • grundsätzlich alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (z.B. die Käuferin/der Käufer und die Verkäuferin/der Verkäufer, die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber und die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer)
  • beim Erwerb kraft Gesetzes (z.B. Ersitzung) die bisherige Eigentümerin/der bisherige Eigentümer und die Erwerberin/der Erwerber
  • bei der Enteignung oder Zwangsversteigerung nur die Erwerberin/der Erwerber
  • bei der Weitergabe der Rechte aus einem Kaufanbot oder Optionsvertrag für den Erwerb eines Grundstücks jene Person, die das Kaufanbot annimmt, und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat
  • beim Erwerb von Todes wegen und bei Schenkung auf den Todesfall die Erwerberin/der Erwerber
  • bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft
  • bei der Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand der Erwerberin/des Erwerbers diejenige, in deren Hand/derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden
  • bei der Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe die am Erwerbsvorgang Beteiligten

In der Praxis wird oftmals vertraglich vereinbart, dass die Grunderwerbsteuer von der Käuferin/vom Käufer eines Grundstückes zu tragen ist. Diese vertragliche Vereinbarung ändert allerdings nichts daran, dass die Steuerschuldner (z.B. die Käuferin/der Käufer und die Verkäuferin/der Verkäufer) Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand (Solidarschuldverhältnis) sind.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen