Lohnzettelübermittlung

Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber die Lohnzettel für die von Ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dem Finanzamt übermitteln, und zwar grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege. Die elektronische Übermittlung erfolgt über ELDA (nicht über FinanzOnline).

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, ELDA, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Wird ein Dienstverhältnis beendet, hat die Übermittlung des Lohnzettels ebenfalls bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Ab dem Jahr 2018 muss im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses kein unterjähriger Lohnzettel mehr übermittelt werden. Eine unterjährige Übermittlung ist jedoch möglich.

Ist die elektronische Übermittlung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein Papierlohnzettel (L 16) bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres an das Finanzamt oder an die Österreichische Gesundheitskasse zu übermitteln.

Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt zu übermitteln.

Der Lohnzettel L 16 steht auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen zum Download zur Verfügung.

Auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann von Ihnen als Arbeitgeberin/Arbeitgeber einen Lohnzettel verlangen. Weil das Finanzamt aber von Ihnen die Lohnzetteldaten erhalten hat, dient er nur zur Information der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Sie/er braucht diesen Lohnzettel daher nicht anlässlich einer allfälligen (Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer)Veranlagung ihrer/seiner Abgabenerklärung (Formular L 1, Formular E 1) beizulegen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen Sie der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auf alle Fälle einen Lohnzettel aushändigen.

Weiterführende Links

Formulare

Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis – L 16

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen