Energieabgabenvergütung

Allgemeines

Energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, können einen Teil der entrichteten Energieabgaben vom Finanzamt vergütet bekommen. Die Energieabgaben werden je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) vergütet, soweit sie 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes übersteigen und die Mindeststeuerbeträge der Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union eingehalten werden. Der entsprechende Betrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehalts von 400 Euro vom für die Umsatzsteuer der/des Vergütungsberechtigten zuständigen Finanzamt vergütet.

Vergütungsberechtigte Energieträger

Ausnahmen von der Rückvergütung

Lieferanten von Erdgas, elektrischer Energie, Kohle oder Mineralöl bzw. Lieferanten von aus Erdgas, elektrischer Energie, Kohle oder Mineralöl gewonnener Wärme sind von der Rückvergütung ausgeschlossen. Ebenso Abgaben auf Energieträger, die als Treibstoff verwendet werden, oder soweit Vergütungsansprüche nach anderen Gesetzen (ErdgasabgabeG, KohleabgabeG, MineralölsteuerG) bestehen. Außerdem besteht kein Anspruch auf Vergütung für Energieträger, die für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozess, verwendet werden.

Höhe der Vergütung

Die Abgaben auf die jeweiligen Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen

  • Umsätzen des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 und
  • Umsätzen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht wurden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).

Als an das Unternehmen erbrachte Umsätze gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen. Nicht als an das Unternehmen erbrachte Umsätze gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.

Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gelten neben der Grenze von 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes auch folgende Selbstbehalte, welche die Mindeststeuerbeträge nach der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG umsetzen:

  • elektrische Energie 0,0005 Euro/kWh
  • Erdgas der Unterposition 2711 2100 der Kombinierten Nomenklatur (KN) 0,00598 Euro/Normkubikmeter
  • Kohle der Position 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der KN 0,15 Euro/Gigajoule
  • Heizöl extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterposition 2710 19 41, 45, 49) 21 Euro/1000 Liter
  • Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterposition 2710 19 61, 63, 65, 69) 15 Euro/1000 kg
  • Flüssiggas (Unterposition 2711 12, 13, 14, 19) 7,5 Euro/1000 kg

Ist die Summe der errechneten Selbstbehalte (Mindeststeuerbeträge) höher als 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes, dann sind die Selbstbehalte für die Berechnung des Vergütungsbetrages heranzuziehen. Ist die Summe der errechneten Selbstbehalte niedriger als 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes, so sind für die Berechnung des Vergütungsbetrages die 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes maßgebend.

Vom Vergütungsbetrag ist noch ein allgemeiner Selbstbehalt in Höhe von (höchstens) 400 Euro abzuziehen.

Beispiel:

Nettoproduktionswert 200.000 Euro

Summe der Energieabgaben

   
400.000 kWh elektrische Energie x 0,015 = 6.000 Euro
100.000 m3 Erdgas x 0,066 = 6.600 Euro
10.000 kg Steinkohle x 0,05 = 500 Euro
10.000 l Heizöl extraleicht x 0,098 = 980 Euro
Abgabensumme   14.080 Euro

Selbstbehalt 1 (SB 1): 200.000 x 0,005 = 1.000 Euro

Selbstbehalt 2 (SB 2)    
400.000 kWh elektrische Energie x 0,0005 = 200 Euro
100.000 m3 Erdgas x 0,00598 = 598 Euro
10.000 kg Steinkohle x 0,0051 = 51 Euro
10.000 l Heizöl extraleicht x 0,021 = 210 Euro
SB 2   1.059 Euro
Abgabensumme 14.080 Euro
SB 2 -1.059 Euro
Allgemeiner SB -400 Euro
Auszahlungsbetrag 12.621 Euro

Wann und wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag kann spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Er hat die im Betrieb verbrauchte Menge an vergütungsberechtigten Energieträgern sowie die Beträge zur Berechnung des Nettoproduktionswerts zu enthalten. Der Antrag gilt als Steuererklärung und ist mit Bescheid zu erledigen.

Vorausvergütung der Energieabgabenvergütung

Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung hatten, können frühestens gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf Vorausvergütung in der Höhe von 5 Prozent der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Für Anträge auf Vorausvergütung für die Kalenderjahre 2022 bis 2023 und abweichende Wirtschaftsjahre, die in diesen Kalenderjahren beginnen oder enden, kann zeitlich befristet eine Vorausvergütung in der Höhe von bis zu 25 Prozent der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) beantragt werden. Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)

Formulare

Für Ihre Anträge verwenden Sie bitte die Formulare aus der Formulardatenbank ( BMF) des Bundesministeriums für Finanzen.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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