Inventar

Allgemeine Informationen

Rechnungslegungspflichtige Unternehmerinnen/Unternehmer müssen zu Beginn der Unternehmenstätigkeit die dem Unternehmen gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau verzeichnen und deren Wert angeben. Das sogenannte Inventar muss für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs neu ermittelt werden.

Die Vermögensgegenstände müssen grundsätzlich im Weg einer körperlichen Bestandsaufnahme zeitnah des Stichtags erfasst werden ("Stichtagsinventur").

Bei der Inventur am Schluss des Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt nicht, wenn durch die Anwendung eines den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechenden Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand nach

  • Art,
  • Menge und
  • Wert

festgestellt werden kann (sogenannte laufende oder permanente Inventur). Diese Vereinfachung erlaubt die Aufnahme verteilt über das ganze Geschäftsjahr und die Fortrechnung des unter dem Jahr festgestellten Istbestands bis zum Bilanzstichtag aufgrund der Buchungsunterlagen.

Der Bestand kann auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden, wenn dieses Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Der Aussagewert muss jedoch dem eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.

Vor- oder nachverlagerte Stichtagsinventur:
In dem Inventar für den Schluss eines Geschäftsjahres müssen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet werden, wenn

  • die Unternehmerin/der Unternehmer ein "besonderes Inventar" (durch körperliche Bestandsaufnahme oder auf Grundlage einer permanenten Inventur) innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahres erstellt hat und
  • aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der Bestand für den Schluss des Geschäftsjahres ordnungsgemäß bewertet werden kann.

Betroffene Unternehmen

Alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmerinnen/Unternehmer.

Fristen

Das Inventar muss am Schluss eines jeden Geschäftsjahres neu ermittelt werden.

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Abgabenbehörde: Finanzamt ( BMF)

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Erstellung des Inventars an.

Rechtsgrundlagen

§§ 189, 191 und 192 Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz