Pflichten des Unternehmers

Allgemeines

Den Rechten der Unternehmerin/des Unternehmers stehen auch Verpflichtungen gegenüber. Sie werden unter dem Begriff "Mitwirkungspflicht" zusammengefasst. Darunter fallen:

  • Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 Bundesabgabenordnung – BAO)
  • Anzeigepflichten (§§ 120 bis 122 BAO)
  • Führen von Büchern bzw. Aufzeichnungen (§§ 124 bis 132 BAO)
  • einschließlich Registrierkassenpflicht für Barumsätze (§ 131b BAO) und Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO)
  • Einreichung von Abgabenerklärungen (§§ 133 bis 140 BAO)
  • Hilfeleistung bei Amtshandlungen (§ 141 BAO)
  • Mitwirkungspflicht bei abgabenbehördlichen Prüfungen (§ 147 BAO)

Auskunftsverpflichtung des Arbeitgebers (§ 87 EStG)

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Organen des Finanzamtes Einsicht in die Lohnkonten und in die Lohnaufzeichnungen des Betriebes sowie in alle Unterlagen gewähren, soweit dies für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist. Weiters müssen dem Prüfungsorgan alle verlangten Erläuterungen zum Verständnis der Aufzeichnungen gegeben werden. Auch über sonstige im Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Betrieb sind, ist jede gewünschte Auskunft zur Feststellung der Steuerverhältnisse zu geben. Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung wird auch eine Sozialversicherungsprüfung und eine Kommunalsteuerprüfung durchgeführt.

Anzeigepflicht

Bei einer Neugründung wird der Unternehmerin/dem Unternehmer vom Finanzamt Österreich eine Steuernummer erteilt. Die Betriebseröffnung ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats (§ 121 BAO) anzuzeigen. Für die Anzeige reicht eine Mitteilung, in der Sie die Betriebseröffnung bekannt geben und um Zuteilung einer Steuernummer ersuchen. Die Anzeige kann die Unternehmerin/der Unternehmer oder die steuerliche Vertreterin/der steuerliche Vertreter schriftlich oder mündlich erstatten.

Seit 1. Jänner 2018 können Sie Ihr Einzelunternehmen oder Ihre Einpersonen-GmbH unkompliziert online über das USP gründen.

Fragebogen

Wenn die schriftliche oder die mündliche Variante gewählt wird, ist jedoch Folgendes zu beachten:

Je nachdem, in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben wird, muss ein eigener Fragebogen ausgefüllt werden (auch diese Arbeit übernimmt jede "steuerliche Vertreterin"/jeder "steuerliche Vertreter"). Es kommen drei Formulare in Frage:

  • Verf 15 für Kapitalgesellschaften
  • Verf 16 für Personengesellschaften oder
  • Verf 24 für natürliche Personen

Wer im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bereits FinanzOnline-Teilnehmerin/FinanzOnline-Teilnehmer ist, kann die Meldung auch elektronisch in FinanzOnline (Weitere Services/Erklärungswechsel) einbringen.

Einzelunternehmen und Einpersonen-GmbHs können die Anzeige auch im Zuge der eGründung über das USP erstatten.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Hinweis

Sämtliche Formulare des Bundesministeriums für Finanzen tragen im linken unteren Bereich eine Kurzbezeichnung, z.B. "Verf 24" (Verf steht für Verfahren). Die Formulare finden sich unter bmf.gv.at > Formulare

Umsatz- und Gewinnschätzungen

Wird die Anzeige der Betriebseröffnung schriftlich erstattet, wird in der Folge das jeweilige Formular zugesandt. Wer persönlich beim Finanzamt vorspricht, erhält dort die Formulare, die innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist zu retournieren sind. Ein wesentlicher Teil der Fragebögen hat den voraussichtlichen Umsatz und Gewinn des Eröffnungs- sowie Folgejahres zum Gegenstand. Da niemand die Höhe des Jahresumsatzes und des Gewinns im Eröffnungs- bzw. Folgejahr kennt, können diese Zahlen nur geschätzt werden. Dem Gewinn sollte besonderes Augenmerk geschenkt werden, zumal dieser als Basis für die Einkommensteuervorauszahlungen dient (nähere Informationen dazu befinden sich im Kapitel "Einkommensteuervorauszahlungen"). Aufgrund der umfangreichen Investitionen, die manche neu gegründeten Unternehmen erfordern, kann sich in der Anfangsphase auch ein Verlust ergeben ("Anlaufverlust").

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Formulare

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen