Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Wie den Ausführungen unter "Abschreibungen" (Absetzung für Abnutzung, AfA) entnommen werden kann, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entweder gleichmäßig über ihre Nutzungsdauer verteilt (lineare AfA) oder in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 Prozent (degressive AfA) abgeschrieben.

Davon macht § 13 Einkommensteuergesetz aber eine Ausnahme: Falls ein abnutzbares Anlagegut nicht mehr als 1.000 Euro (erstmals für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1. Jänner 2023; bis 31. Dezember 2022: 800 Euro) kostet, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort unter dem Titel "geringwertiges Wirtschaftsgut" als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wenn ein Vorsteuerabzug zusteht, ist die Grenze von 1.000 Euro netto, also ohne Umsatzsteuer, zu verstehen. Für beispielsweise Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optiert haben, sind die 1.000 Euro der Bruttoverkaufspreis.

Beispiel

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer schafft für sein Büro folgende Gegenstände an: einen Drucker um 1.000 Euro, einen Organizer um 300 Euro, einen Scanner um 250 Euro (Nettopreise). Die Kosten sämtlicher Wirtschaftsgüter stellen sofort in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Würde der Preis des Druckers 1.001 Euro (netto) betragen, so wären seine Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer linear oder in fallenden Jahresbeträgen nach einem Prozentsatz von höchstens 30 Prozent degressiv abzuschreiben.

Bei buchführenden Unternehmerinnen/buchführenden Unternehmern hat die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zu erfolgen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnerinnen/Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist das Jahr der Bezahlung maßgeblich.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen