Einkommensteuer bei Berufstätigkeit von EU-Bürgern und anderen ausländischen Staatsbürgern in Österreich

Steuerpflicht in Österreich

Einkommensteuerpflichtig in Österreich sind nur natürliche Personen. Das österreichische Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Welche Staatsbürgerschaft eine Person besitzt, spielt dabei nur in Ausnahmefällen eine Rolle.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Welche Staatsbürgerschaft eine Person besitzt, ist dabei nicht entscheidend. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie offensichtlich über einen längeren Zeitraum immer wieder als solche nutzen. Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein.

Personen haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, wenn sie sich nicht nur vorübergehend (z.B. für einen Urlaub, eine Geschäftsreise etc.), sondern offensichtlich über längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich tritt die unbeschränkte Steuerpflicht auf jeden Fall ein − und zwar rückwirkend.

Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, werden alle ihre in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) in Österreich steuerlich erfasst.

Beschränkte Steuerpflicht

Personen, die in Österreich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer beschäftigt sind oder in Österreich Einkünfte (z.B. Pension) beziehen, jedoch in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – beschränkt steuerpflichtig.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen/beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer können in Österreich eine Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte beantragen und dadurch bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird jedoch im Rahmen der Veranlagung ein Betrag von 10.486 Euro zur Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet, der bei der laufenden Lohnverrechnung nicht miteinbezogen wird. Der Grund dafür ist, dass das steuerfreie Existenzminimum durch den Wohnsitzstaat zu berücksichtigen ist. Aufgrund der in Österreich geltenden Steuerfreigrenze von 12.816 Euro verbleibt für beschränkt Steuerpflichtige somit ein steuerfreies Basiseinkommen von 2.330 Euro.

EU- und EWR-Bürgerinnen/EU- und EWR-Bürger, die zwar keinen Wohnsitz, aber ihre Haupteinkünfte in Österreich haben (90 Prozent der Einkünfte werden in Österreich erzielt oder die Auslandseinkünfte betragen insgesamt nicht mehr als 12.816 Euro), können die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen. Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die österreichischen Einkünfte steuerlich erfasst und es wird das volle steuerfreie Existenzminimum von 12.816 Euro berücksichtigt. Außerdem können persönliche Absetzbeträge und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Die Steuerpflicht in Österreich kann aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden, zum Beispiel, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine ausländische Arbeitgeberin/einen ausländischen Arbeitgeber hat und nur kurzfristig in Österreich tätig wird. Die wichtigsten Informationen zu den Doppelbesteuerungsabkommen finden sich auf der Homepage des BMF (siehe weiterführende Links).

Steuern zahlen in Österreich

In Österreich wird bei der Einkommensteuer im Wesentlichen zwischen zwei Erhebungsformen unterschieden. Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer und Pensionistinnen/Pensionisten zahlen Lohnsteuer, Selbstständige zahlen Einkommensteuer. Der Steuertarif ist gleich, die Lohnsteuer ist allerdings eine spezielle Form der Einkommensteuer und wird von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bereits bei der Gehalts- bzw. Lohnauszahlung eingehoben und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Dazu ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt (grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline) abzugeben.

Da für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Steuerabzug durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt, sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Regel nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. In bestimmten Fällen müssen sie jedoch eine Pflichtveranlagung durchführen, z.B. weil sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben. Zusätzliche Informationen zu Gründen für eine Pflichtveranlagung finden sich auf den Seiten des BMF (siehe weiterführende Links). Insbesondere, wenn Sie in Österreich Ihren Wohnsitz haben und Ihr Einkommen von einer ausländischen Arbeitgeberin/einem ausländischen Arbeitgeber beziehen oder im Ausland wohnen und ein österreichisches Einkommen erhalten, kann es sinnvoll sein, sich beim Finanzamt zu erkundigen, wie Sie mit Ihrer Veranlagung der Einkommensteuer korrekt umzugehen haben.

Bei Lohnsteuerpflichtigen wird die Einkommensteuer im Rahmen der sogenannten "Arbeitnehmerveranlagung" berechnet. Der Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung kann über FinanzOnline elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Es ist auch möglich, den Antrag mit Hilfe der entsprechenden Formulare per Post zu senden oder persönlich beim Finanzamt abzugeben. Sollte es zu einer Steuernachzahlung kommen, kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung wieder zurückgezogen werden, sofern kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt.

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Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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