Rechnung – Allgemeines

Unternehmen sind nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) verpflichtet, Rechnungen auszustellen, wenn sie

  • Umsätze an andere Unternehmen (im Rahmen deren Unternehmens) ausführen, oder
  • Umsätze an eine juristische Person, ausführen, auch wenn diese nicht Unternehmerin ist, oder
  • eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer ausführen, oder
  • in einem anderen Mitgliedstaat eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen, bei der die Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger übergeht und das leistende Unternehmen in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, oder
  • Einfuhr-Versandhandelsumsätze gemäß § 11 Abs 1 Z 2a UStG ausführen.

Hinweis

Das Unternehmen hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Werden im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen, die unter die Grundregel fallen und für die die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge), oder innergemeinschaftliche Lieferungen durchgeführt, ist der Rechnungsausstellung bis spätestens 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats nachzukommen.

Je nach Rechnungsbetrag bestehen folgende Formerfordernisse:

  • Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag zwischen 401 Euro und 10.000 Euro gelten die allgemeinen Formerfordernisse.
  • Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist zusätzlich die UID-Nummer der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers anzugeben, wenn die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer für deren/dessen Unternehmen ausgeführt wird.
  • Beträgt eine Rechnung höchstens 400 Euro (Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer), können Name und Adresse der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes.

Rechtsgrundlagen

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen