Ausnahmen und Erleichterungen

Folgende Unternehmergruppen bzw. Umsätze sind von der Registrierkassenpflicht, Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht befreit:

  • Umsätze im Freien (ehemalige "Kalte Hände"-Regelung)
    Bei bis zu 30.000 Euro (netto) Jahresumsatz im Freien darf die Tageslosung mittels Kassasturz ermittelt werden. Dies gilt für Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, sofern sie nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, z.B. Maronibrater, Christbaumverkäufer.
  • Umsätze in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten bis zu 30.000 Euro (netto) pro Kalenderjahr
  • Umsätze in Buschenschanken, soweit sie innerhalb von 14 Öffnungstagen im Kalenderjahr erzielt werden und dabei 30.000 Euro (netto) nicht überschreiten
  • Umsätze in Kantinen gemeinnütziger Vereine bis zu 30.000 Euro (netto) pro Kalenderjahr, wenn diese Kantine nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird
  • Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise kleine Feuerwehrfeste oder Sportveranstaltungen eines Sportvereins)
  • Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von 20 Euro brutto (beispielsweise Zigarettenautomat, Tischfußballautomat)

Es kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.

Weitere Sonderregelungen:

  • Online-Shops
    Umsätze im Rahmen eines Online-Shops sind von der Registrierkassenpflicht befreit, insofern keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt. Belege müssen aber ausgestellt bzw. nachweislich übermittelt werden.
  • Leistungen außerhalb der Betriebsstätte ("mobile Gruppen"z.B. (Tier-)Ärzte, mobile Friseure, Masseure, Reiseleiter, Fremdenführer)
    Unternehmerinnen/Unternehmer, die ihre Lieferungen und Dienstleistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese (Bar-)Umsätze nicht sofort erfassen. Es genügt eine Erfassung in der Registrierkasse nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub. Voraussetzung dafür ist, dass die Unternehmerin/der Unternehmer bei Barzahlung der Kundin/dem Kunden einen Beleg aushändigt und hiervon eine Durchschrift aufbewahrt.

Weiterführende Links

Broschüre "Die Kassenpflicht – Steuerinformation für Unternehmer" ( WKO)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 7. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen