Umsatzsteuer One-Stop-Shop

Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Zudem sind Umsätze, die über den OSS erklärt werden, in Österreich weder in die UVA noch in die jährliche Umsatzsteuererklärung aufzunehmen.

Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären. Für den Nicht-EU-OSS (eVAT) können sich nur Drittlandsunternehmen registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu erklären. 

  Nicht-EU-OSS  IOSS EU-OSS
EU-Unternehmen: Registrierung nicht möglich

Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal 150 Euro

(wahlweise über eine/einen IOSS-Vertreterin/Vertreter)

Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer*

Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze

Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs 3a Z 2 UStG 1994)

Drittlands-Unternehmen: Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer

Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal 150 Euro

(nur mit IOSS-Vertreterin/Vertreter)

Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze

Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs 3a Z 2 UStG 1994)

*Dienstleistungen können nur im EU-OSS erklärt werden, wenn das Unternehmen im Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, nicht niedergelassen ist.

Weitere Informationen zum One-Stop-Shop

Damit das Hochladen der Erklärungs-XML getestet werden kann, stehen unter folgenden Links Testumgebungen für das EU-OSS, Non-EU-OSS und IOSS betreffend Erklärungen ab dem 3. Quartal 2021 bzw. ab dem Monat Juli 2021 zur Verfügung:

Rechtsgrundlagen

§ 3 Abs 3a Z 2 Umsatzsteuergesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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