Steuerliche Gewinnermittlungsarten im Detail

Doppelte Buchführung (Bilanzierung gemäß § 5 oder § 4 Abs. 1 EStG)

Der Ausdruck "Bücher führen" ist heutzutage nicht mehr wörtlich zu nehmen. Das Rechnungswesen wird in der Regel per PC abgewickelt und nur noch in einzelnen Fällen werden etwa Eintragungen in Karteikarten vorgenommen. Der Ausdruck "Buchführung" ist mit dem Begriff der "doppelten Buchhaltung" gleichzusetzen.

Die "doppelte Buchhaltung" hat folgende Kennzeichen:

  • Jeder Geschäftsfall wird im Grundbuch (Journal) und im Hauptbuch auf den Sachkonten erfasst und auf dem Konto einmal im Soll und einmal im Haben gebucht (sogenannte "Soll-Haben-Gleichheit")
  • Zweifache Gewinnermittlung: erstens durch den Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) und zweitens im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Hinweis

Im Grundbuch (Journal) werden die Geschäftsfälle in zeitlicher (chronologischer) Reihenfolge erfasst, im Hauptbuch hingegen nach inhaltsgleicher (systematischer) Ordnung. Zum Wesen der "doppelten Buchhaltung" gehört auch:

  • Die Führung von Hilfs- und Nebenbüchern (z.B. Kunden- und Lieferantenkartei, Kassabuch)
  • Die Erfassung und Bewertung von Beständen (Inventuraufnahme), Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
  • Die periodengerechte Berücksichtigung von Aufwendungen und Erträgen, d.h. Ausgaben und Einnahmen werden in jenem Jahr wirksam, zu dem sie wirtschaftlich gehören

Der Gewinn (Verlust) wird zweifach ermittelt:

  • Durch den Betriebsvermögensvergleich (indirekte Erfolgsermittlung): das Reinvermögen (= Vermögen abzüglich Schulden) am Ende des Jahres wird mit dem Reinvermögen am Ende des vorangegangenen Jahres unter Berücksichtigung von Privateinlagen und Privatentnahmen verglichen
  • Durch die Gewinn- und Verlustrechnung (direkte Erfolgsermittlung), welche die Erträge und die Aufwendungen gegenüberstellt

Nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG

  • müssen die Bilanzierungsvorschriften des UGB beachtet werden; insbesondere müssen drohende Risiken (z.B. ernsthaft drohende Verbindlichkeiten oder Verluste, Wertminderungen von Betriebsvermögen) berücksichtigt werden; bei der Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG besteht dazu keine Verpflichtung,
  • dürfen auch Wirtschaftsgüter, die nicht unmittelbar im Betrieb eingesetzt werden (z.B. Mietgebäude, nicht mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängende Beteiligungen), zur Kapitalstärkung als sogenanntes "gewillkürtes" Betriebsvermögen in die Bilanz aufgenommen werden,
  • waren auch Wertveränderungen von Grund und Boden im Rahmen des Gewerbebetriebes immer steuerlich relevant; bei anderen Gewinnermittlungsarten ist dies erst seit 1. April 2012 der Fall, doch gilt hier für Alt-Grund-Boden (bis 30. März 2002 angeschafft) eine günstige Pauschalierung,
  • kann ein vom 31. Dezember abweichender Bilanzstichtag gewählt werden (dies ist daneben auch den nach § 4 Abs. 1 EStG buchführenden Land- und Forstwirtinnen/buchführenden Land- und Forstwirten erlaubt).

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

Aufgrund der leichten Handhabung empfiehlt sich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für kleinere Gewerbetreibende, welche die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten und weiters für Freiberuflerinnen/Freiberufler wie Ärztinnen/Ärzte und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die ohnehin keine Bücher führen müssen. Wie der Name schon sagt: Die (Betriebs)Einnahmen und (Betriebs)Ausgaben sind aufzuzeichnen und man muss sich nach dem Zufluss- und Abflussprinzip orientieren.

Für die Veranlagung ist die Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Beilage E 1a zwingend vorgegeben. Für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer liegt ab dem Jahr 2015 das vereinfachte Formular E 1a-K auf. Es sind daher die dort genannten Kennzahlen für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auszufüllen. Die jeweils zutreffende Beilage ist der Einkommensteuererklärung E 1 anzuschließen. Die Vorlage einer eigenen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nicht mehr erforderlich.

Eine Einnahme liegt erst dann vor, wenn man den Geldbetrag für eine Leistung erhalten hat, sei es in bar oder auf einem Konto gutgeschrieben. Die Verfügungsmacht reicht aus. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Betriebseinnahmen".

Eine Ausgabe hängt davon ab, ob bei der Unternehmerin/dem Unternehmer eine Verminderung ihrer/seiner Zahlungsmittel eingetreten ist. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Betriebsausgaben". Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst also Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nach dem erfolgten Zahlungsfluss.

Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei der Geltendmachung der Abschreibung für die Abnutzung für abnutzbares Anlagevermögen z.B. Betriebsgebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen, Kraftfahrzeuge). Hier kommt es nur auf die bereits erfolgte Anschaffung oder Herstellung und Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes an, dessen tatsächliche Bezahlung spielt keine Rolle.

Das Abflussprinzip gilt bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung grundsätzlich auch für das Umlaufvermögen, also für Warenbestand, Roh- und Hilfsstoffe und dergleichen. Davon ausgenommen sind nur Grundstücke einschließlich Gebäude und grundstücksgleiche Rechte sowie Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern diese Metalle nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.

Bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die Führung einer Anlagekartei notwendig (§ 7 Abs 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Bedient sich eine Gewerbetreibende/ein Gewerbetreibender der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, muss sie/er auch ein Wareneingangsbuch führen (§ 127 Bundesabgabenordnung – BAO). Wer Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt zudem für jedes Mitglied seiner Belegschaft ein Lohnkonto (§ 76 EStG).

Achtung

Die Beträge der Betriebseinnahmen und -ausgaben können wahlweise einschließlich Umsatzsteuer (Bruttomethode) oder ohne Umsatzsteuer (Nettomethode) angesetzt werden (§ 4 Abs 3 dritter Satz EStG). Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten behandelt. Näheres findet sich im Kapitel "Betriebsausgaben" und "Betriebseinnahmen". In der Beilage E 1a oder E 1a-K ist bei umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmerinnen/umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern "Bruttosystem" anzukreuzen.

Beispiel

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Jahres 2023, alle Beträge in Euro:

Betriebseinnahmen (netto) Nettobeträge Kennzahl E 1a Betriebsausgaben (netto) Nettobeträge Kennzahl E 1a
Umsatzerlöse
Anlagenverkäufe

38.000
2.000

9040
9060
Handelswareneinkauf
Telefon und Porti
Büromiete
Fachliteratur
Fahrtkosten
Sozialversicherung
Fremdlöhne
Beratungskosten
Werbung
§ 13 EStG (GWG)
Abschreibung (AfA)

19.000
500
1.450
300
450
3.000
1.000
750
400
250
900

9100
9230
9180
9230
9160
9230
9110
9230
9200
9130
9130
Summe 40.000   Summe 28.000  
Vorläufiger Gewinn 2023 12.000        
- 15 Prozent Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) -1.800        
Gewinn 2023 10.200        

Pauschalierung (§ 17 EStG)

Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können Unternehmerinnen/Unternehmer sich für eine Pauschalierung entscheiden. Man unterscheidet zwischen

  • der Gewinnpauschalierung (hier wird der Gewinn pauschaliert) und der Teilpauschalierung (hier werden nur die Betriebsausgaben ganz oder teilweise pauschaliert),
  • der Branchenpauschalierung (z.B. für Gastgewerbetreibende, Lebensmittelhändlerinnen/Lebensmittelhändler, Schriftstellerinnen/Schriftsteller, Künstlerinnen/Künstler) und der allgemeinen – nicht berufsbezogenen – Basispauschalierung und
  • der Kleinunternehmerpauschalierung (ab der Veranlagung 2020) für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder bestimmten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, auf die im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Kleinunternehmerregelung) anwendbar ist (hier werden die Betriebsausgaben pauschaliert).

Pauschalierungen gibt es nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern auch bei der Umsatzsteuer. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Pauschalierung".

Rechtsgrundlagen

Formulare

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen