Veranlagungsverfahren

Auch ausländische Unternehmen können verpflichtet sein, sich beim Finanzamt registrieren zu lassen, wenn sie Umsätze in bzw. nach Österreich ausführen.

Veranlagungsverpflichtung

Auch Unternehmen, die in Österreich im Zeitpunkt der Leistung weder Wohnsitz (Sitz), einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, jedoch in Österreich zu versteuernde Umsätze tätigen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich beim Finanzamt Graz-Stadt registrieren zu lassen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben. Eine Registrierung zur Umsatzsteuer ist jedoch nicht notwendig, wenn keine Umsätze im Inland ausgeführt werden bzw. nur Umsätze erbracht werden, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger kommt (z.B. Reverse Charge) oder die über den One-Stop-Shop erklärt werden können. Zu keiner Veranlagung kommt es überdies, wenn

  • das ausländische Unternehmen selbst als Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger eine Steuer schuldet (Reverse-Charge-System nach § 19 Abs 1 UStG bzw. bei Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG) und
  • hinsichtlich der übergegangenen Umsatzsteuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und
  • das Unternehmen keine Steuer auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs 12 und 14 UStG schuldet.

Sollen neben Vorsteuern für die übergegangene Steuerschuld noch weitere, zusätzliche Vorsteuern geltend gemacht werden, so hat dies im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens zu geschehen.

Ausländische Unternehmen haben die Möglichkeit, ausdrücklich eine Veranlagung zu beantragen, um Vorsteuern geltend zu machen. Eine Veranlagung auf Antrag ist nicht möglich, wenn die Voraussetzungen für das Vorsteuererstattungsverfahren vorliegen.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein ausländisches oder ein inländisches Unternehmen handelt, ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. 

Unternehmen, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, begründen mit diesem Grundstück nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie im Inland bzw. bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen, das zu autonomem Handeln befähigt. Seit 20. Juli 2022 ist für die Vermietung von Grundstücken eine Ausnahme vom Übergang der Steuerschuld gesetzlich vorgesehen. Die Umsätze sind im Veranlagungsverfahren gemäß § 20 Abs 1 UStG 1994 zu erklären (siehe auch zur alten Rechtslage UStR Rz 2601b ( BMF)).

Erteilung einer UID-Nummer

Kommt es zu einer Veranlagung, ist vor der ersten Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung eine Steuernummer beim Finanzamt Graz-Stadt zu beantragen.

Für die Vergabe einer Steuer- und einer UID-Nummer werden folgende vollständig ausgefüllte Formulare benötigt:

  • Fragebogen anlässlich der Erteilung einer Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Verf19)
    Wichtig: In weiterer Folge ist diese Steuernummer auf allen an das Finanzamt gerichteten Schreiben anzugeben. Diese Angabe erleichtert die Identifizierung der Antragstellerin/des Antragstellers und kann so das Verfahren beschleunigen.
  • Unterschriftsprobenblatt bei Kapitalgesellschaften (Verf26) im Original
  • Kopie des Handelsregisterauszuges und/oder des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften
  • Nachweis über die Erfassung als Unternehmen im Original

Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Ausländische Unternehmen, die in Österreich veranlagt werden, haben grundsätzlich während des Kalenderjahres Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung entfällt,

  • wenn im Falle einer Zahllast (d.h. die abzuführende Umsatzsteuer übersteigt die abzugsfähigen Vorsteuern) der Steuerbetrag rechtzeitig und zur Gänze zur Steuernummer des ausländischen Unternehmens auf das Konto des Finanzamtes Graz-Stadt entrichtet wird, oder
  • wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt
  • und die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro nicht überstiegen haben.

Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Umsatzsteuererklärung mittels Formular (U1) bis spätestens 30. April des Folgejahres abzugeben. Bei elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärungen ist der 30. Juni des Folgejahres der Abgabetermin.

Rechtsgrundlagen

§§ 11 und 19 Umsatzsteuergesetz

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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